Patrique Robert Noetzel
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Anwalt bei Vorwürfen rund um den Blocksturm – Rechtliche Hilfe für Fußballfans

Was ist ein Blocksturm?

Der Terminus „Blocksturm“ wird nicht immer einheitlich verwendet und kann daher zweierlei Bedeutung haben:

  • Bei einem Blocksturm handelt es sich entweder um das geschlossene Überrennen der Einlasskontrollen (z.B. unkontrolliertes Passieren von Ticketkontrolle, Drehkreuzen und Ordnern) auf dem Weg in das Stadion, das mitunter auch dazu dienen soll, Gegenstände wie z.B. Pyrotechnik unentdeckt in das Stadion zu verbringen. Anlass für einen Blocksturm kann dabei der Frust über erheblich verzögerte Einlasskontrollen sein. Polizeitaktisch wird mitunter versucht, Fans nur in bestimmter Gruppenzahl zu den Kontrollen zuzulassen. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, kommt es schnell zu einem harten Vorgehen der Polizeibeamten.
  • Andererseits taucht der Begriff immer dann auf, wenn behelmte Polizisten ohne Vorwarnung in die vollen Fanblöcke des Stadions einmarschieren. Dieses Vorgehen dient meist dazu, einzelne Personen festzusetzen oder Choreogegenstände sicherzustellen. Dass es hierbei oftmals zu erheblichen Verletzungen der Stadionbesucher kommen kann, wird dabei von Seiten der Polizei im Regelfall sehenden Auges in Kauf genommen. So kam es dabei in der Vergangenheit auch immer wieder zu Pfefferspray- und Schlagstockeinsätzen gegenüber Stadionbesuchern. Das meist anlasslos wahrgenommene Verhalten der Polizisten führt verständlicherweise zu Frustration im Fanblock, wodurch das Gewaltpotenzial steigt und hierauf massive Auseinandersetzungen folgen können.

Was für Delikte sind dabei immer wieder relevant?

Kommt es zu Handlungen zu Lasten von Polizeibeamten, werden schnell Vorwürfe wegen des Verdachts des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) erhoben. Nicht selten werden Beteiligte auch einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) oder eines Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) beschuldigt.
 
Die Stadionordnungen sehen außerdem vor, dass der jeweilige Kontroll- und Ordnungsdienst berechtigt ist, Personen nach gefährlichen Gegenständen, Alkohol oder Drogen abzusuchen. Grundsätzlich ist in den meisten Stadien die Mitnahme von Alkohol durch das Hausrecht untersagt. Gleichwohl wird in einigen Stadien die Mitnahme von unalkoholischen Getränken (z.B. in Tetrapacks oder dünnen PET-Flaschen) und Lebensmitteln (z.B. Snacks oder Riegel) geduldet. Wird eine solche Kontrolle jedoch umgangen, stellt dies eine Zuwiderhandlung dar, die mit einem Stadionverweis geahndet werden kann. Mitunter kann schon die bloße Einleitung eines Strafverfahrens oder auch nur das bloße Einbringen und/oder Abbrennen von Pyrotechnik dazu führen, dass ein Stadionverbot ausgesprochen wird.
 
Sie sind Beschuldigter einer Straftat, die im Zusammenhang mit einem Blocksturm aufgetreten sein soll? Sie wurden von der Polizei verletzt oder Sie dürfen das Stadion nicht (mehr) betreten? Dann nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf und lassen sich unverbindlich zu Ihren Rechtsschutzmöglichkeiten beraten.

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