Rechtsbeistand für Fußballfans bei Vorwürfen wegen Vermummung
Was ist die sog. Vermummung?
Unter der sog. Vermummung wird die geeignete und zielgerichtete Einhüllung, Verkleidung bzw. Verschleierung von wesentlichen Identitätsmerkmalen einer Person durch die bloße Aufmachung oder weitere Hilfsmittel (zB Schlauchtücher, Sturmhauben) verstanden. Dabei wird das äußere Erscheinungsbild derart verändert, dass eine Identitätsfeststellung durch bloße Sichtung erschwert, vereitelt oder gänzlich verhindert wird. Im Mittelpunkt steht dabei zumeist das menschliche Gesicht, welches die meisten individuellen Identitätsmerkmale aufweist und nach dem sozialen Verständnis normalerweise unbedeckt ist.
Es kann verschiedene Gründe geben, warum sich Personen in bestimmten öffentlichkeitswirksamen Situationen vermummen. Entscheidend ist, dass die Verhinderung der Identitätsfeststellung keinesfalls stets mit der Tatgeneigtheit oder -begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zusammenhängt, sondern auch auf dem Bedürfnis nach Wahrung der Privatsphäre beruhen kann. In der Fußballszene sind Vermummungen u.a. im Rahmen der Gruppendynamik typisch, um bei Fanmärschen der ständigen Videoüberwachung zu entgehen oder die Identität beim Zünden von Pyrotechnik zu verschleiern.
Wann ist Vermummung erlaubt, wann nicht und wann sogar strafbar?
Grundsätzlich gilt, dass es Personen untersagt ist sich zu vermummen, sofern sie sich in einem örtlichen Rahmen bewegen, in dem die Feststellung ihrer Identität möglich sein muss. Hierunter fallen insbesondere Teilnehmer von öffentlichen Versammlungen bzw. Veranstaltungen unter freiem Himmel (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG) und Fahrzeugführende im öffentlichen Straßenverkehr (§ 23a Abs. 4 S. 1 StVO). Daraus folgt als grobe Faustregel: Wenn man sich nicht in der Öffentlichkeit oder nicht in bestimmter Funktion in der Öffentlichkeit aufhält, darf man sich vermummen. Unabhängig von den o.g. Bereichen existiert in Deutschland kein allgemeines Vermummungsverbot!
Wann eine Person derart eingehüllt ist, dass ihre Identität nicht mehr durch bloße Sichtung feststellbar ist, ist von verschiedenen Umständen abhängig. Nicht jedes Hilfsmittel lässt den zielgerichteten Willen seines Trägers zu, die Identitätsfeststellung zu vereiteln. So können (Fan-)Schals und Schlauchtücher den primären Zweck verfolgen, bestimmte Körperregionen vor Kälte zu schützen. Sturmhauben hingegen dienen – anders zB als Mützen – nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht primär dem Gesundheitsschutz, wenn sie nicht zB auf dem Motorrad getragen werden, sodass eine bewusste und zweckgerichtete Verschleierung naheliegt.
Verstöße gegen Vermummungsverbote sind nach dem Versammlungsgesetz des Bundes als Vergehen strafbar. In manchen Bundesländern, die eigene Landesversammlungsgesetze haben, können andere Regelungen gelten (zB in Schleswig-Holstein seit 2015 nur Ordnungswidrigkeit, § 24 VersFG SH).
So ist es bei der Anreise zu und der Teilnahme an öffentlichen Versammlungen (Demonstrationen) bzw. Veranstaltungen (Fußballspiele) verboten, in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, zu erscheinen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG). Diese Zuwiderhandlung kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Das Mitsichführen von Vermummungsgegenständen kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1a VersG).
Wichtig ist, dass auch die Anreise und etwaige vorgelagerte oder inkludierte Veranstaltungen, die zur Hauptveranstaltung gehören (zB Fanmarsch zum Stadion oder Choreografie im Stadion) hierunterfallen.
Was kann Betroffenen noch drohen?
Vermummungsgegenstände können sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden, sofern sie als Beweismittel für eine bereits begangene Straftat in Betracht kommen (§ 94 StPO) oder um im Sinne der Gefahrenabwehr zukünftige Straftaten zu verhindern (zB § 40 HambSOG).
Falls eine vermummte Person einen Rechtsbruch begangen hat und hiervon Bild- oder Videomaterial existiert, ist es nicht unüblich, dass die Polizei die Verschleierung zur Identifikation rekonstruiert. Als Rechtsgrundlage greift zumeist § 81 Abs. 1 Alt. 2 StPO. Wichtig: Hierbei ist der Betroffene wegen der Selbstbelastungsfreiheit nicht dazu verpflichtet, aktiv an der Rekonstruktion mitzuwirken, sondern diese bloß passiv über sich ergehen zu lassen.
Falls diese Maßnahmen rechtswidrig gewesen sind, empfiehlt es sich mit einem erfahrenen Rechtsanwalt für Polizeirecht dagegen vorzugehen. Gerne helfe ich Ihnen dabei, diese zu überprüfen.

Weil 100 Prozent
nicht genug sind,
wenn es um die Freiheit geht.Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt