Anwalt bei polizeilichen Maßnahmen – rechtliche Unterstützung bei Eingriffen und Anordnungen
Was ist unter polizeilichen Maßnahmen zu verstehen?
Der Begriff der polizeilichen Maßnahmen (auch Polizeimaßnahmen oder Standardmaßnahmen genannt) ist ein Sammelbegriff für alle belastenden Eingriffe der Polizei in die Rechtsposition eines betroffenen Bürgers. Bei diesen Eingriffen handelt es sich um sog. Verwaltungsakte. Soweit solche belastenden Maßnahmen nicht speziell in einer Rechtsgrundlage geregelt werden (wie zB erkennungsdienstliche Behandlung, Durchsuchung, Identitätsfeststellung), werden sie häufig auf sog. Generalklauseln gestützt.
Typische Maßnahmen können dabei zB Verfügungen sein, die die Bahnnutzung für bestimmte Strecken und Tage untersagen, aber auch Auflagen, sich an bestimmten Tagen bei der Polizei zu melden. Auch sog. Gefährderansprachen, dh die Aufforderung der Polizei ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, fallen hierunter. Viele dieser Maßnahmen stellen für die Betroffenen schwere Eingriffe in ihre Grundrechte dar.
Eine der wohl gewichtigsten Eingriffe ist die Entnahme von Körperzellen zur molekular-genetischen Untersuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Ermittlungsverfahren – leichter gesagt: Die DNA-Entnahme und -Untersuchung oder auch DNA-Analyse genannt.
Was ist eine DNA-Entnahme und -Untersuchung?
Die DNA (Desoxyribonukleinsäure; manchmal auch DNS genannt) ist der sog. genetische Fingerabdruck einer Person und dient seiner Identifizierung. Dem Betroffenen wird im Regelfall mittels eines Stäbchens ein Abrieb aus dem Mundraum entnommen und die so gewonnene DNA in einem Labor untersucht. Auch hierbei ist zwischen den Anlässen der Maßnahme zu unterscheiden:
- Wenn die DNA-Analyse im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens bei einem Verdächtigen erfolgen soll (§§ 81e Abs. 1, 81b Abs. 1 StPO), dient sie zur Aufklärung, ob eine gefundene Spur von dieser Person stammt. Zur Anordnung reicht grundsätzlich schon ein Vergehen nebst weiteren Voraussetzungen aus. Sowohl die DNA-Entnahme als auch die Untersuchung unterliegen dabei einem Richtervorbehalt – grundsätzlich darf ausschließlich das Gericht diese anordnen. Bei Gefahr im Verzug, wenn also konkret ein Beweismittelverlust droht, dürfen auch die Staatsanwaltschaft oder Polizei die DNA-Analyse anordnen.
- Handelt es sich um eine DNA-Analyse, die zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden soll (§ 81g Abs. 1 StPO), darf eine solche nur dann erfolgen, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung (zB Mord oder Erpressung) begangen wurde. Es muss zudem zu erwarten sein, dass der Betroffene erneut in erheblichem Maße straffällig werden wird. Bei dieser Prognose sind immer die Art und Schwere der Tat, die Persönlichkeit des Betroffenen als auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Auch hier unterliegt die Maßnahme einem Richtervorbehalt und darf grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden, sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt.
Was gilt es zu beachten, wenn die Strafverfolger meine DNA entnehmen möchten?
Wichtig: Erklärt sich der Betroffene (auch nur durch sein Verhalten konkludent) mit der DNA-Entnahme und -Untersuchung einverstanden, willigt also ein, stehen erst einmal Tür und Tor für die Analyse offen.
Nicht selten versucht die Polizei durch Übersenden von Vorladungen bzw. Aufforderungen zur DNA-Entnahme eine gleich mitübersandte Einwilligungserklärung zu erlangen und so den falschen Anschein einer Pflicht zu erzeugen. Hier gilt es wachsam zu sein: Einer DNA-Entnahme sollte nie freiwillig zugestimmt werden!
Die durch DNA-Entnahme erlangten Daten dürfen von den Behörden zentral gespeichert und weiterverwendet werden (§ 81g Abs. 5 StPO). Das stellt einen tiefen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar, wenn Ihr genetischer Fingerabdruck jahrelang in polizeilichen Karteien enthalten ist. Daher sind die Strafverfolger daran gebunden, die Daten lediglich zweckbestimmt und unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 77 ff. BKAG) zu nutzen. Da diesen Pflichten in der Praxis häufiger als gedacht nicht nachgekommen wird, ist es mitunter ratsam, auch gegen diese Speicherung Rechtsschutz zu begehren (zB Löschung).

Weil 100 Prozent
nicht genug sind,
wenn es um die Freiheit geht.Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt