Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt

Betäubungsmittelstrafrecht

Rechtsanwalt
Strafverteidiger

+49 171 28 93 405
kanzlei@noetzel-strafrecht.de

Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt

HomeStrafrechtBetäubungsmittelstrafrecht

Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in Hamburg – Verteidigung bei Vorwürfen nach BtMG oder KCanG

Was sind Betäubungsmitteldelikte?

Zum Betäubungsmittelstrafrecht oder auch „Drogenstrafrecht“ genannt, zählen alle Delikte, die den verbotenen Umgang mit Betäubungsmitteln, wie zB Cannabis, Kokain oder Amphetamine betreffen.

Die wesentlichen Vorschriften sind nicht im Strafgesetzbuch (StGB), sondern im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) und dem erst am 01.04.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) normiert. Die Regelungen dienen primär der Bekämpfung der Betäubungsmittel- bzw. Drogenkriminalität und der Kontrolle über den legalen Umgang mit Substanzen.

Sowohl der Besitz als auch der Ein- und Verkauf von Drogen sowie weitere Umgangsformen sind dabei grundsätzlich unter Strafe gestellt, wenn hierfür keine behördliche Erlaubnis vorliegt.

Dabei ist der bloße Konsum von Betäubungsmitteln straffrei. Da dem Konsum zumeist aber ein Besitz oder eine andere strafbewehrte Handlung vorausgeht, werden Strafverfahren oftmals nicht nur gegen Verkäufer:innen, sondern insbesondere auch gegen Konsument:innen eingeleitet.

Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Das Betäubungsmittelgesetz sieht in den §§ 29 ff. BtMG verschiedene Straftatbestände vor, die im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln begangen werden können, so unter anderem:

  • Der unerlaubte Anbau, die Herstellung und der Handel mit Betäubungsmitteln sind ebenso strafbar, wie die Veräußerung, die Abgabe, das Inverkehrbringen oder der Erwerb.
  • Insbesondere die Tatbestandsvariante des Handeltreibens wird häufig dann zum Vorwurf erhoben, wenn es sich um vermeintlich überdurchschnittliche Mengen handelt. Handeltreiben wird als jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit definiert und weit ausgelegt. Denn nach der Rechtsprechung umfasst Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bereits alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Schon ein ernstliches Verkaufsangebot an einen Interessenten kann hierfür genügen.
  • Auch der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln ist strafbar. Hierbei spielt die Menge eine entscheidende Rolle. Kleinere Mengen als weich eingestufter Drogen fallen weit weniger schwer ins Gewicht als größere Mengen harter Drogen. Selbst der Besitz kleiner Mengen von Betäubungsmitteln zum Eigengebrauch ist strafbar (mit Ausnahme von Cannabis!) auch wenn in einigen Bundesländern bei geringfügigen Mengen oft von einer Strafverfolgung abgesehen wird.
  • Ein- und Ausführen: Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist das Verbringen eines Betäubungsmittels aus dem Ausland nach Deutschland, die Ausfuhr wiederum das Verbringen eines Betäubungsmittels über die deutsche Grenze ins Ausland. Insbesondere Fälle mit Bestellungen von Drogen aus dem Darknet per Post können hierunter zu fassen sein.
  • Abgabe, Weitergabe und Überlassung: Die unerlaubte Abgabe oder das Überlassen von Betäubungsmitteln oder Cannabis an andere Personen, insbesondere an Minderjährige, ist ebenfalls strafbar.

Dreh- und Angelpunkt empfindlicher Strafandrohung: Die nicht geringe Menge

Unter erhöhter Strafandrohung steht der Besitz, die Abgabe und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sog. nicht geringer Menge. Eine gesetzliche Regelung, wann eine nicht geringe Menge vorliegt, existiert nicht. Vielmehr hat die Rechtsprechung folgende, hier nicht abschließend aufgeführte Grenzwerte festgelegt:

Betäubungsmittel“nicht geringe Menge”Konsumeinheit (KE)
Amphetamin10 g Amphetaminbase200 KE á 50 mg
Kokain5 g KokainhydrochloridKE-Einteilung nicht möglich
Crystal-Meth (Methamphetamin)5 g Methamphetaminbase 
Ecstasy (MDA, MDMA, MDE, MDEA)30 g MDA-, MDE- bzw. MDMA-Base35 g MDE-Hydrochlorid bzw. 30 g
Heroin1,5 g Heroinhydrochlorid150 KE á 10 mg bzw. 30 KE á 50 mg
LSD6 mg bzw. 300 LSD-Trips120 KE á 50 mg bzw. 300 Trips

Straftaten nach dem Cannabisgesetz (KCanG)

Auch im Konsumcannabisgesetz lässt sich mit § 34 KCanG eine Strafvorschrift finden, die in § 29 BtMG ähnelt und verschiedene Umgangsformen mit Cannabis unter Strafe stellt. Die sog. Teillegalisierung des Umgangs mit Cannabis macht nunmehr bestimmte Ausnahmen von dem bislang geltenden generellen Besitz- und Erwerbsverbot.

  • Ein strafbarer Besitz von Cannabis liegt erst vor, wenn eine Person außerhalb der eigenen Wohnung mehr als 30 Gramm Cannabis (Trockengewicht) bei sich führt bzw. insgesamt mehr als 60 Gramm besitzt.
  • Beim Eigenanbau liegt die Grenze zum strafbaren Besitz bei mehr als drei lebenden Cannabispflanzen. Der Anbau, der nicht ausschließlich dem Eigenkonsum dienen soll, ist dabei ebenso strafbar.
     
  • Ebenfalls wird das Herstellen, Handeltreiben, die Ein- und Ausfuhr, die Ab- und Weitergabe, das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch und das Sich-Verschaffen von Cannabis geahndet. Damit ist auch die bloße Weitergabe eines Joints an eine andere Person strafbar.
  • Der Erwerb von Cannabis ist bis zu einer Höchstmenge von 25 Gramm pro Tag bzw. 50 Gramm pro Monat erlaubt.

Der bisher größte Streitpunkt (auch nach der Teillegalisierung von Cannabis) dürfte sich um den Begriff der nicht geringen Menge bewegen. Vor Inkrafttreten des KCanG wurde eine solche bereits beim Vorliegen von 7,5 Gramm THC (Tetrahydrocannabinol) angenommen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei der Wert mit dem KCanG zwar anzuheben, die Bestimmung der Grenze wurde jedoch der Rechtsprechung überlassen. Daraus ergab sich das Problem, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner jüngsten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – 1 StR 106/24) den alten Grenzwert von 7.5 Gramm THC bestehen ließ. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier gegensteuert.

Strafen und Strafmaß

Das Strafmaß im Betäubungsmittelstrafrecht hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Wie hoch die zu erwartende Strafe ausfällt, ist zum einen von Droge zu Droge unterschiedlich, hängt aber auch von regionalen Unterschieden ab und richtet sich stark danach,

  • ob einschlägige Vorstrafen/polizeiliche Erkenntnisse hierzu vorhanden sind,
  • welche strafbewehrte Umgangsform vorliegt (zB Besitz, Handeltreiben, Bandenzugehörigkeit)
  • und welche Art, Menge und Qualität der Droge betroffen ist.

So müssen Wiederholungstäter mit härteren Strafen rechnen als Ersttäter. Härtere Strafen drohen auch für gefährlichere Drogen und größere Mengen. Der Handel mit Drogen wird ebenso höher bestraft als der bloße Besitz. Besonders hohe Strafen droht das Gesetz für Fälle des Handeltreibens mit großen Mengen, das Inverkehrbringen von Drogen an Minderjährige, die Mitgliedschaft in einer Bande oder das Beisichführen einer Waffe an.

Mögliche Strafen reichen von Geldstrafen über Freiheitsstrafen bis hin zu langjährigen Haftstrafen in besonders qualifizierten bzw. schweren Fällen. Das Gesetz sieht für bestimmte Delikte Mindeststrafen vor, beispielsweise bei bandenmäßiger Begehung oder beim Handeltreiben mit nichtgeringen Mengen unter Beisichführen einer Waffe, was grundsätzlich zum Antritt einer Haftstrafe führen kann.

Erhebliche Folgen außerhalb des Strafrechts

Nicht zu unterschätzen sind auch die außerstrafrechtlichen Folgen. So kann beispielsweise

  • der Entzug der Fahrerlaubnis,
  • der Verlust, nach § 25 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz), Jugendliche zu beaufsichtigen, anzuweisen und auszubilden oder
  • der Verlust einer berufsbedingt zwingend notwendigen Zuverlässigkeit (zB nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG))

drohen. Hier gilt es umso mehr eine individuelle Verteidigungsstrategie zu entwickeln und drohende Schäden zu verhindern. Als erfahrener Strafverteidiger habe ich immer auch diese möglichen Konsequenzen im Blick und weiß um die oftmals existenzbedrohenden Folgen einer Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten.

Therapie statt Strafe

Sowohl das Betäubungsmittelgesetz als auch das Konsumcannabisgesetz sehen die Möglichkeit der Strafmilderung oder Straffreiheit bei Teilnahme an Therapieprogrammen vor. Insbesondere bei Abhängigen wird sich eine Therapie als Alternative zur Haftstrafe anbieten. Ziel ist es, den Betroffenen zu helfen, von den Drogen loszukommen, die Abhängigkeit zu überwinden und ein straffreies Leben zu führen.

Verteidigung bei Betäubungsmitteldelikten

Das Betäubungsmittelstrafrecht in Deutschland ist komplex und umfasst viele verschiedene Aspekte, die zu berücksichtigen sind. Wer mit Betäubungsmitteln in Kontakt kommt, sollte sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein und schon im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unbedingt rechtlichen Rat eines erfahrenen Strafverteidigers einholen.

Die Verteidigung gegen betäubungsmittelstrafrechtliche Vorwürfe stellt schon seit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit einen meiner Schwerpunkte dar. In unzähligen Fällen habe ich meine Mandant:innen in jedem Verfahrensstadium vertreten – oftmals mit dem bestmöglichem Erfolg.

Strafverteidiger Patrique Noetzel

Weil 100 Prozent
nicht genug sind,
wenn es um die Freiheit geht.

Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt