Patrique Robert Noetzel
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Erwerb von kleinen Mengen Cannabis nun wirklich ganz „legal“?

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HomeErwerb von kleinen Mengen Cannabis nun wirklich ganz „legal“?

Ausgangslage

Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (kurz KCanG) hat mit Wirkung zum 1. April 2024 die von vielen Konsumenten erhoffte (Teil-)Legalisierung herbeigeführt. Cannabispflanzen, -harz, -blüten und sonstige Bestandteile unterfallen seitdem nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und somit auch nicht dem Betäubungsmittelstrafrecht. Diejenigen, die selbst anbauen wollen, erhalten damit die legale Möglichkeit für die Aufzucht und den Besitz von drei (weiblichen) Cannabispflanzen.

Diejenigen, die selbst oder außerhalb der Anbauvereinigungen nicht über die erforderliche Zeit und das Knowhow für den aufwendigen Cannabisanbau verfügen, sind weiterhin auf den „Dealer ihres Vertrauens“ angewiesen (medizinische Sachverhalte einmal außen vor gelassen). Während der Veräußerer des Cannabis sich nach dem neuen KCanG weiterhin unabhängig von der Menge strafbar macht (§ 34 Abs. 1 Nrn. 4, 7, 8 KCanG), hat der Gesetzgeber festgelegt, dass erst der (entgeltliche) Erwerb bzw. die (unentgeltliche) Entgegennahme von mehr als 25 Gramm Trockengewicht pro Tag und von mehr als 50 Gramm Trockengewicht pro Kalendermonat strafbar ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 a), b) KCanG).

Damit darf sich ein Konsument innerhalb dieser Grenzmengen straffrei Cannabis besorgen, oder?

Einige Strafrechtswissenschaftler (El-Ghazi, NZWiSt 2024, 342; Lichtenthäler, wistra 2024, 356) haben jetzt darauf hingewiesen, dass das neue Gesetz da nicht ganz eindeutig ist. Da die Gesetzesmaterialien sich nicht ausdrücklich zu einer Sperrwirkung des KCanG gegenüber anderen Strafnormen verhalten, kann der Erwerb bzw. die Entgegennahme von Cannabis aus illegalen Quellen für den annehmenden Konsumenten den Verdacht einer Geldwäschestrafbarkeit (§ 261 Abs. 1 Nrn. 3, 4 StGB) begründen. Soweit der Veräußerer das gehandelte Cannabis nicht straffrei innerhalb des KCanG, sondern durch eine rechtswidrige Vortat (z.B. Anbau außerhalb o.g. Mengen) erlangt hat, ist die „Droge“ inkriminiert. Durch den Ankauf würde der Konsument sich diese verschaffen bzw. verwahren, damit in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einbringen und die staatliche Rechtspflege beeinträchtigen. Einige Staatsanwaltschaften packt in diesen Fällen nun der Verfolgungseifer, sodass erwerbende Konsumenten sich trotz (Teil-)Legalisierung nicht gänzlich in Sicherheit wiegen können.

Gegenansicht: Staatsanwaltschaft

Was dabei von den Staatsanwaltschaften jedoch übersehen wird, ist, dass der Sinn und Zweck der Sanktionsfreistellung durch das KCanG eine Sperrwirkung für andere Strafnormen entfalten muss. Dieses Ergebnis ist Ausfluss des KCanG und gilt zumindest für die jeweiligen Grenzmengen, da der Gesetzgeber insoweit auf das Rechtsgut der Volksgesundheit (BT-Drs. 20/8704, S. 1) verzichtet hat. Bliebe eine Geldwäschestrafbarkeit bestehen, würde die Existenz des § 34 Abs. 1 Nr. 12 a), b) KCanG inhaltlich leerlaufen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Entlastung der ohnehin schon stark überlasteten Strafverfolgungsbehörden für derartige Cannabisdelikte im Bagatellbereich (BT-Drs. 20/8704, S. 86) würde ad absurdum geführt. Bislang hat sich – soweit ersichtlich – noch kein Gericht mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt. Ob sich die Rechtsprechung für eine Sperrwirkung ausspricht, dürfte angesichts der Rechtsprechung des BGH, der scheinbar lieber eine strenge Linie mit Konsumcannabis beibehält (vgl. die gleichbleibende „nicht geringe Menge“ THC, so BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – 1 StR 106/24 = NJW 2024, 1968), offen sein.

Strafverteidiger Patrique Noetzel

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