Patrique Robert Noetzel
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Körperverletzungsdelikte

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Anwalt für Körperverletzungsdelikte in Hamburg – Strafverteidigung bei Gewaltdelikten

Was fällt unter die Körperverletzungsdelikte?

Die Körperverletzungsdelikte dienen dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen und lassen sich dem Strafgesetzbuch entnehmen. Zu den Körperverletzungsdelikten zählen unter anderem:

Was wird bestraft?

Unter Strafe gestellt ist zunächst jedes vorsätzliche Verhalten, bei dem eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird, mit anderen Worten, wenn eine andere Person verletzt wird.

Kommen bei einer Verletzungshandlung zB gefährliche Werkzeuge zum Einsatz, wird die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen oder ist die Körperverletzung geeignet, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen, spricht man von einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB. Der Grund für diese Differenzierung liegt auf der Hand: Die Körperverletzung besitzt in diesen Fällen eine weitaus schwerwiegendere Qualität und wird daher mit einer höheren Mindeststrafe geahndet.

Verliert eine Person als unmittelbare Folge einer Körperverletzung beispielsweise nahezu die gesamte Sehfähigkeit, ein wichtiges Körperglied oder wird in erheblicher Weise dauerhaft entstellt, handelt es sich um eine schwere Köperverletzung nach § 226 StGB.

Sofern die Körperverletzung fahrlässig verursacht wurde, wird diese gemäß § 229 StGB bestraft. Fahrlässigkeit wird immer dann anzunehmen sein, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Täter handelt also nicht wissentlich und nicht willentlich. Dieses Delikt ist häufig im Bereich des Straßenverkehrs anzutreffen, zB wenn ein PKW-Fahrer einen Radfahrer anfährt. Aber auch bei mangelnder Sicherung von Gefahrenquellen (zB fehlende Baustellenabsicherung, Hundebiss) oder im medizinischen Bereich (zB Unterlassen einer notwendigen Behandlung trotz Handlungspflicht) kann eine fahrlässige Körperverletzung gegeben sein.

Ist also jede Verletzung einer anderen Person strafbar?

Die Antwort lautet: Jein.

Sollte zB ein Einverständnis vorliegen, liegt bereits tatbestandlich keine Körperverletzung vor. Liegt eine Einwilligung in die Körperverletzung nach § 228 StGB oder ein Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgrund vor (zB Notwehr gemäß § 32 StGB, Notwehrüberschreitung gemäß § 33 StGB), ist die Körperverletzung also gerechtfertigt bzw. entschuldigt, entfällt die Strafbarkeit. Gerade in dynamischen Situationen bedarf es daher einer geschulten tatsächlichen und rechtlichen Prüfung, um mögliche Gründe gegen eine Strafbarkeit zu erkennen.

Beim Vorwurf der fahrlässigen Köperverletzung nach § 229 StGB kommt es insbesondere darauf an, ob in objektiver und subjektiver Hinsicht der Verstoß gegen eine Sorgfaltspflicht vorwerfbar ist. Dafür muss zunächst überhaupt eine solche Pflicht bestehen, die einzuhalten ist. Sodann kommt es darauf an, ob der Handelnde hätte erkennen können und müssen, dass sein Handeln gefährlich ist, und er den Eintritt der Verletzungen hätte vermeiden können, wenn er sorgsamer gehandelt hätte. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Fahrlässigkeit vor.

Welche Konsequenzen drohen?

Die einfache vorsätzliche Körperverletzung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, im Falle einer gefährlichen Körperverletzung ist grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu rechnen. Besonders strafbewehrt ist die schwere Körperverletzung, bei der Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren drohen. Die fahrlässige Körperverletzung wird hingegen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. 

Wie hoch die konkrete Strafe ausfallen kann, hängt im Wesentlichen von den Gesamtumständen, wie der Motivation des Beschuldigten, der Art und Schwere der Verletzungsfolgen aber auch vom Verhalten nach der Tat (zB Entschuldigung, Schmerzensgeldzahlung) ab. In geeigneten Fällen kann es sich anbieten, schon frühzeitig mit Hilfe eines erfahrenen Strafverteidigers Kontakt zu den Geschädigten aufzunehmen, um eine Lösung zur Befriedung aller Beteiligten zu erreichen. So kann unter Umständen selbst in Fällen einer gefährlichen Körperverletzung noch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden, sodass es zu keiner Verurteilung und damit keiner Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis kommt.

Neben den strafrechtlichen Folgen können Geschädigte etwaige Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche (sogar parallel zum Strafverfahren!) auch im zivilrechtlichen Wege geltend machen. Das führt oftmals zu einer Notwendigkeit, sich „an mehreren Fronten“ zu verteidigen. Hier gilt es, frühzeitig breit aufgestellt zu sein und nichts dem Zufall zu überlassen.

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