Anwaltliche Unterstützung bei polizeilichen Durchsuchungen
Was ist eine Durchsuchung und was beinhaltet diese?
Unter einer Durchsuchung ist zum einen das Betreten einer Wohnung durch staatliche Organe zum ziel- und zweckgerichteten Suchen nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes zu verstehen, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (Wohnungsdurchsuchung). Zum anderen ist eine Durchsuchung das Absuchen der Körperoberfläche des Betroffenen, um bestimmte Gegenstände aufzufinden (Personendurchsuchung). Je nachdem, ob die Durchsuchung zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr erfolgt, unterliegt sie verschiedenen Voraussetzungen.
Durchsuchung zur Strafverfolgung
Soweit die Durchsuchung der Strafverfolgung dient, folgt sie aus §§ 102 ff. StPO und darf grundsätzlich nur von einem Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug jedoch auch von den Ermittlern oder der Staatsanwaltschaft. Eine solche Gefahr liegt nur dann vor, wenn (insbesondere aufgrund drohenden Zeitablaufs) durch die Einholung einer richterlichen Anordnung der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre. Es können sowohl einer Straftat verdächtige Personen als auch andere, nicht verdächtige Personen durchsucht werden. Die Maßnahme setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sind und die Möglichkeit besteht, Beweismittel oder den Täter aufzufinden. Eine Durchsuchungshandlung unterliegt also gewissen Anforderungen, sodass sie stets auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist. Sollte das nicht der Fall sein, kann daraus unter Umständen ein Beweisverwertungsverbot folgen.
Der heikle Fall: Die (repressive) Wohnungsdurchsuchung
Gerade Wohnungsdurchsuchungen tangieren das hohe Gut der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Die Strafverfolger erhalten einen ungefilterten Einblick in Ihre Privatsphäre und dürfen Ihr Hab und Gut nach Beweismitteln durchsuchen. Dabei dürfen auch Gegenstände, die auf andere Straftaten hindeuten, beschlagnahmt werden (sog. Zufallsfunde).
Die Strafverfolger dürfen ebenfalls Einsicht in Papiere und elektronische Speichermedien (§ 110 Abs. 3 StPO) nehmen, welche mitunter viele Informationen über Sie preisgeben können. Apropos: Sie sind nach gefestigter BGH-Rechtsprechung nicht verpflichtet, den Strafverfolgern PIN-Codes oder Passwörter für diese Speichermedien (zB Handy, Laptop, Tablet) mitzuteilen, da Sie sich nicht selbst belasten müssen! Es gilt vielmehr: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
Bei einer Wohnungsdurchsuchung sind die Strafverfolger an bestimmte Regeln gebunden. Lassen Sie sich den schriftlichen Durchsuchungsbeschluss zeigen und aushändigen. Nicht selten sind solche Beschlüsse fehlerhaft (zB Befristungszeitraum überschritten, unkonkrete oder vage Bezeichnungen), sodass ich diesen im Nachhinein für Sie angreifen kann.
Bestenfalls haben Sie bereits zuvor (physische oder elektronische) Dokumente, die die Kommunikation mit Ihrem Strafverteidiger betreffen, mit einer allseits erkennbaren Überschrift (zB „Dokumente Strafverteidiger Noetzel“) markiert. Diese Dokumente unterliegen einem Beschlagnahmeverbot und dürfen von den Strafverfolgern nicht eingesehen bzw. mitgenommen werden.
Sie dürfen als Wohnungsinhaber bei einer Durchsuchung anwesend sein. Machen Sie in dieser Funktion von Ihrem Recht Gebrauch, eine schriftliche Durchsuchungsbescheinigung und ggf. ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände zu erhalten (§ 107 StPO). Erheben Sie gegen die Beschlagnahme von aufgefundenen Beweismitteln, die nicht Gegenstand des schriftlichen Durchsuchungsbeschlusses sind, ausdrücklich Widerspruch (§ 98 Abs. 2 S. 1 StPO). Als Rechtsanwalt Ihres Vertrauens kann ich für Sie im Nachhinein eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme erwirken (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO).
Durchsuchung zur Gefahrenabwehr
Handelt es sich um eine Maßnahme der sog. Gefahrenabwehr, also zur präventiven Verhinderung von Straftaten, ist sie in den einschlägigen Polizeigesetzen geregelt (zB §§ 15 ff. HambSOG). Wichtig: Anders als bei Durchsuchungen zur Strafverfolgung existiert bei einer Personendurchsuchung zur Gefahrenabwehr kein Richtervorbehalt, es bedarf dann also keiner gerichtlichen Durchsuchungsanordnung. Die Maßnahme darf jedoch nur durchgeführt werden, wenn eine Gefahr vorliegt, und ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
Typischerweise erfolgen solche Durchsuchungen im Rahmen einer Identitätsfeststellung, um Hinweise zur Person aufzufinden, wie zB Ausweispapiere. Aber auch bei polizeilicher Ingewahrsamnahme werden die betroffenen Personen zum Schutz der Beamten nach gefährlichen Gegenständen abgetastet.

Weil 100 Prozent
nicht genug sind,
wenn es um die Freiheit geht.Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt