Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt

Erkennungsdienstliche Behandlung

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Anwalt bei erkennungsdienstlicher Behandlung – rechtliche Unterstützung bei ED-Maßnahmen

Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung?

Bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung (auch ED-Behandlung genannt) werden die Daten der Person, nämlich personenbezogene (Name, Wohnort, etc.) und biometrische (Fotos, Größe, Gewicht, Fingerabdrücke, körperliche Auffälligkeiten wie Tattoos), von der Polizei erhoben.

Betroffene erhalten entweder Post von der Polizei, mit der sie aufgefordert werden, zu der erkennungsdienstlichen Behandlung zu erscheinen, oder die Maßnahme wird unmittelbar (zB bei einer vorläufigen Festnahme) durchgeführt.

Auch hier gilt es zu differenzieren:

  • Soll die erkennungsdienstliche Behandlung zur Durchführung eines Strafverfahrens vorgenommen werden (§ 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO), dient sie der Aufklärung im Rahmen der Ermittlungen. So soll zB festgestellt werden, ob gefundene Fingerabdrücke von der Person stammen oder Zeugen die Person als Täter identifizieren können. Damit die ED-Behandlung überhaupt vollzogen werden darf, muss sich gegen den Betroffenen ein konkreter Tatverdacht richten, dh er muss als Beschuldigter geführt werden.
  • Dient die Maßnahme hingegen zur präventiven Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, handelt es sich um eine Behandlung zum Zweck des Erkennungsdienstes (§ 81 Abs. 1 Alt. 2 StPO), also zur Gefahrenabwehr. Die Daten sollen gerade dabei helfen, die künftige Strafverfolgung und Ermittlungsarbeit zu vereinfachen bzw. zu fördern. Die erkennungsdienstliche Behandlung setzt voraus, dass
    • zu erwarten ist, die Person werde erneut strafrechtlich auffällig werden (Wiederholungsgefahr),
    • die Datenerhebung und -speicherung für eine möglicherweise zukünftige Aufklärung geeignet und erforderlich ist,
    • die betroffene Person rechtliches Gehör erhalten hat, sich also vor Durchführung der Maßnahme hierzu äußern darf.

Ob eine gefahrenabwehrrechtliche ED-Behandlung stattfinden soll, wird auch maßgeblich anhand der Art des Delikts und der Schwere der Tat, der Tatbegehung, der Täterpersönlichkeit und weiteren Umständen bestimmt.

Wie weit eine erkennungsdienstliche Behandlung greifen kann und welche Daten erhoben werden sollen, hängt davon ab, welche Informationen die Polizei und/oder Strafverfolger benötigen: Wurden zB Fingerabdrücke an einem Tatort gefunden, dürfen auch nur solche beim Betroffenen abgenommen werden.

Muss ich der Ladung der Polizei nachkommen?

Ob der Ladung Folge geleistet werden muss, hängt davon ab, auf welche Rechtsgrundlage sich die Maßnahme stützt und ob diese zur Gefahrenabwehr (§ 81b Alt. 2 StPO) oder Strafverfolgung (§ 81b Alt 1 StPO) angeordnet wurde.

Bei Vorladungen zur ED-Behandlung, die der Gefahrenabwehr dienen, versucht die Polizei oftmals Druck auf die Betroffenen auszuüben, indem sie zum einen die sog. sofortige Vollziehung anordnet, zum anderen ein Zwangsgeld für den Fall androht, wenn der Ladung nicht Folge geleistet wird.

Gerade in solchen Fällen gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren und schnellstmöglich Kontakt zu einem erfahrenen Rechtsanwalt für Polizeirecht aufzunehmen. Nicht selten erweist sich die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. der Anordnung der sofortigen Vollziehung als rechtswidrig.

Was passiert mit den erhobenen Daten?

Die Daten werden unter Umständen jahrelang gespeichert und im Falle neuer Ermittlungen auch für diese verwendet.

Wurden die Daten aufgrund einer rechtswidrigen Maßnahme erhoben oder sind sie nicht mehr für ein Strafverfahren erforderlich, kann und sollte ein Antrag auf Löschung der Daten gestellt werden. Oftmals ist es sogar ratsam, einen solchen Antrag nach einer Einstellung oder einem Freispruch im Strafverfahren zu stellen, um sicherzustellen, dass die Daten tatsächlich und zügig gelöscht wurden.

 Was kann ich gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung unternehmen?

Die konkreten Rechtschutzmöglichkeiten sind vom Grund der Maßnahme abhängig. Bei einer ED-Behandlung zur Strafverfolgung (§ 81b Alt 1 StPO) kann

  • bei Anordnung durch Staatsanwaltschaft und Polizei ein Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt werden (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog),
  • bei gerichtlicher Anordnung eine Beschwerde eingelegt werden, woraufhin die Anordnung nochmals gerichtlich überprüft wird (§ 304 StPO). Diese sollte mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 307 StPO) verbunden werden, da die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat. Mit anderen Worten: Die Polizei dürfte Sie trotzdem zwangsweise zur Durchführung der Maßnahme abholen.


Soweit es sich um eine Anordnung der Polizei zur Gefahrenabwehr (§ 81b Alt. 2) handelt, kann gegen diese ggf.

  • ein Widerspruch bei der anordnenden Behörde (zB Polizei) eingelegt werden,
  • Vorläufiger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt werden oder
  • eine Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Ob das jeweilige Rechtsmittel geeignet ist, die Maßnahme aufzuschieben, hängt maßgeblich davon ab, ob die Behörde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet hat.

Anwalt Polizeirecht Hamburg: Patrique Noetzel

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