Patrique Robert Noetzel
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Graffiti & Sticker

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Anwaltliche Hilfe für Fußballfans bei Vorwürfen wegen Graffiti oder Stickern

Was versteht man unter Graffiti und Stickern?

Graffiti kann je nach Perspektive des Betrachters ein Ausdruck von künstlerischer Kreativität oder von vorsätzlichem Vandalismus sein. „Graffiti“ bildet dabei einen Sammelbegriff für optische und grafische Symbole, Schriften, Bilder etc., welche zumeist im öffentlichen (oder fremden privaten) Raum auf Bauwerke, Verkehrszeichen (Ampeln) oder Verkehrsmittel (Stichwort „whole train“) o.Ä. mithilfe von Farbe gesprüht werden. Dabei haben sich Szenen bekannter, häufig anonymer Künstler etabliert, die mitunter politische und gesellschaftliche Botschaften verkörpern. Ähnliches gilt für das „Stickern“, bei welchem mit Klebstoff bedrucktes Papier auf Bauwerke aufgetragen wird. Der rechtliche Konflikt beruht darauf, dass der Eigentümer des besprühten oder beklebten Objekts mit der Kunstform und/oder dem Inhalt nicht einverstanden ist.

Wann ist die Strafbarkeitsschwelle überschritten?

Das klassische Graffiti, welches nur das äußere Erscheinungsbild eines Objekts verändert, aber die Substanz oder Funktionsweise des Objekts nicht beeinträchtigt, ist erst seit dem Jahr 2005 gesondert unter Strafe gestellt (§ 303 Abs. 2 StGB als sog. Graffiti-Klausel). Entscheidend ist dabei, dass das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird.

Es kommt zwar stets auf den Einzelfall an, aber grundsätzlich gilt: Da Graffitis zumeist nur mit Reinigungsmitteln unter erheblichem Aufwand entfernt werden können, werden diese gem. § 303 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sind besondere Denkmäler betroffen, steigt die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 304 Abs. 2 StGB).

Sticker sind hingegen oft zügiger und wesentlich einfacher zu lösen, sodass die Strafbarkeitsschwelle im Regelfall nicht überschritten sein wird. Dennoch sehen viele Behörden im „Stickern“ eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 OWiG), soweit es zu einem unansehnlichen „Wildstickern“ kommt. In diesem Fall droht eine Geldbuße.

Drohen weitere Konsequenzen neben dem Strafrecht?

Neben den möglichen strafrechtlichen Sanktionen unterliegt das Equipment (zB Sprühdosen, Farbrollen) der Sicherstellung/Beschlagnahme durch die Behörden. Diese kann sogar im Einzelfall präventiv, also zur Gefahrenabwehr, ohne dass eine Straftat begangen worden sein muss, angeordnet werden. Davon wird insbesondere dann Gebrauch gemacht, wenn der Betroffene zuvor einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und als „Sprayer“ bekannt ist.

Da Graffiti und Sticker eine zivilrechtliche Eigentumsschädigung darstellen können, werden die Eigentümer der Objekte Strafantrag stellen und insbesondere die Reinigungs- sowie Entfernungskosten ersetzt bekommen wollen. Je nach Größe und Ausmaß des „Kunstwerks“ kann so eine hohe Rechnung von mehreren Hundert bis Tausend Euro auf den Täter zukommen. Diese Forderung kann zB in einem strafprozessualen Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) oder gesondert vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden.

Wichtig: Selbst bei einem Freispruch (aus rein rechtlichen Gründen) oder einer Verfahrenseinstellung können zivilrechtliche Ansprüche bzw. eine Rechnungsstellung des Eigentümers drohen. Nur durch ein geschicktes prozessuales Verhalten im Strafverfahren lässt sich diese weitere Folge oftmals verhindern.

Fananwalt Hamburg: Patrique Noetzel

Weil 100 Prozent
nicht genug sind,
wenn es um die Freiheit geht.

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