Anwalt für allgemeines Strafrecht – Verteidigung bei Vorwürfen nach dem StGB
Was fällt unter das allgemeine Strafrecht?
Unter den nicht genau definierten Oberbegriff des „allgemeinen Strafrechts“ werden eine Vielzahl von Straftaten eingeordnet, die oftmals im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind und keinem Spezialgebiet unterfallen. Das allgemeine Strafrecht umfasst daher den Großteil der Delikte, mit denen ein Strafverteidiger in seiner täglichen Arbeit befasst ist.
In der Praxis häufig vorkommende Delikte aus dem allgemeinen Strafrecht sind zum Beispiel:
- Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung
- Diebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl
- Raub, räuberischer Diebstahl, Untreue
- Erpressung, räuberische Erpressung
- Nötigung, Nachstellung („Stalking“), Bedrohung
- Betrug, Hehlerei, Unterschlagung, Untreue
- Brandstiftung
- Sachbeschädigung
- Beleidigung, Verleumdung
- Urkundenfälschung
- Meineid, uneidliche Falschaussage
Was wird bestraft? – ein grober Überblick
- Nötigung, § 240 StGB
Leichte, gewalttätige Übergriffe oder Drohungen können schnell die Strafbarkeitsschwelle des § 240 StGB überschreiten. Eine Nötigung ist gegeben, wenn der Täter vorsätzlich das Opfer mittels Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Da nicht in jedem angedrohten empfindlichen Übel ein Unrechtsgehalt liegt, muss die Tat zusätzlich als „verwerflich“ anzusehen sein. Dies wird gesetzlich in der sogenannten Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB verankert. Eine Tat ist verwerflich, wenn sie sittlich auf tiefster Stufe steht und moralisch in besonderem Maße zu missbilligen ist. Das macht deutlich, dass die vermeintliche Nötigungshandlung genau auf ihre Rechtswidrigkeit zu untersuchen ist, da unter diesem Gesichtspunkt anderenfalls keine Strafbarkeit in Betracht kommt. - Beleidigung, § 185 StGB
Das Aussprechen von Beleidigungen stellt keine Seltenheit dar. Beleidigungen erfüllen jedoch nicht immer den Straftatbestand des § 185 StGB. Unter einer Beleidigung versteht man einen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung. Grundsätzlich zeichnet sich eine Beleidigung dadurch aus, dass es um die Kundgabe eines nicht dem Beweis zugänglichen Werturteils (eine Meinung) gegenüber einer anderen Person geht. Damit grenzt sich dieser Straftatbestand von den Delikten der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) ab, welche sich auf beweisbare Tatsachenbehauptungen beziehen. Nach herrschender Ansicht kann allerdings auch die Äußerung einer Tatsache als Beleidigung nach § 185 StGB strafbar sein, nämlich wenn sie gegenüber dem Beleidigten selbst geäußert wird und erwiesen unwahr ist. Eine wahre Tatsachenbehauptung ist hingegen nur ausnahmsweise gem. § 192 StGB strafbar, wenn es sich um eine sogenannte „Formalbeleidigung“ handelt, das heißt wenn die behauptete Tatsache wahr ist, sich aber der beleidigende Charakter aus der Form der Äußerung ergibt. Bei der Frage, ob eine Äußerung noch straffrei oder schon strafbar ist, muss eine Abwägung zwischen der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und dem ebenfalls im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) vorgenommen werden. Außerdem ist stets eine etwaige Rechtfertigung gem. § 193 StGB in den Blick zu nehmen. - Bedrohung, § 241 StGB
Streitigkeiten sind häufig voller Emotionen und können schnell ausarten. Nicht selten werden dabei auch Äußerungen getroffen, die erheblich einschüchtern sollen – eine Bedrohung.
Eine Bedrohung ist immer dann gegeben, wenn der Täter vorsätzlich das Opfer oder eine ihm nahestehende Person zB mit einer gegen dessen körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit rechtswidrigen Straftat bedroht. Ob der Täter die Drohung dabei ernst meint, ist unbeachtlich. Entscheidend ist allein, ob die Drohung für einen objektiven Beobachter ernstlich erscheint. Der Straftatbestand der Bedrohung kann insbesondere durch digitale Kommunikationsmittel verwirklicht werden. Mit zunehmenden technischen Möglichkeiten werden Beleidigungen, Hass und Hetze im Internet auch immer häufiger. - Urkundenfälschung, § 267 StGB
Eine Unterschrift fälschen, das Nummernschild eines KfZ austauschen oder gar gefälschte Ausweispapiere herstellen fällt unter den Tatbestand der Urkundenfälschung. Eine solche liegt immer dann vor, wenn jemand zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Häufiger Streitpunkt: Handelt es sich überhaupt um eine Urkunde im rechtlichen Sinne? So ist zB die Kopie einer Collage keine Urkunde. Nur mit fachkundiger Hilfe gelingt es hier, die Feinheiten der rechtlichen Bewertung in der Verteidigung gegen den erhobenen Vorwurf zu nutzen.
Ihre Verteidigung im allgemeinen Strafrecht
Je früher, desto besser! Die größtmögliche Verteidigungschance besteht häufig schon im Ermittlungsverfahren.
In einem Strafverfahren ist die frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger von besonders großer Bedeutung. Nur so kann eine optimale Verteidigungsstrategie erarbeitet und umgesetzt werden.
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Weil 100 Prozent
nicht genug sind,
wenn es um die Freiheit geht.Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt