Fananwalt hilft bei Rechtsproblemen nach der Choreo
Was ist eine Choreo?
Sie sind aus dem Stadionerlebnis kaum wegzudenken: Stadion-Choreographien von Fans. Die Stimmung ist emotional und das soll am Spieltag auch bildhaft zum Ausdruck gebracht werden. Dafür werden oft großflächig angelegte szenografische Inszenierungen zu bestimmten Zeitpunkten während einer Partie durchgeführt, die die Blicke der Stadionbesucher auf sich ziehen und zeigen sollen, wer hier präsent ist.
In aufwendiger Vorbereitung werden Banner bemalt, Fahnen hergerichtet und verteilt, Konfettikanonen eingekauft oder farbige Kartonstücke besorgt. Teilweise werden sogar Banner von mehreren Dutzend Quadratmetern akribisch mit viel Liebe zum Detail verziert. Eine Leidenschaft, die mitunter mehrere tausend Euro kosten kann.
Was kann an einer Choreographie im Stadion problematisch sein und was drohen für Konsequenzen?
Nicht selten werden bei Choreos pyrotechnische Gegenstände eingesetzt, deren Einbringen und Verwenden nach den Stadionordnungen verboten ist. Personen, die Pyrotechnik verwenden, laufen mitunter Gefahr, dass gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet wird (zB wegen des Verdachts der versuchten gefährlichen Körperverletzung).
Ab und an kann es auch zum Zeigen und damit Verbreiten möglicherweise strafbarer Inhalte kommen. Denkbar sind zum einen abgebildete Aussagen und Darstellungen, die zB als
- Öffentliche Aufforderung zu Straftaten gem. § 111 StGB,
- Beleidigung gem. § 185 StGB,
- Volksverhetzung gem. § 130 StGB oder
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a StGB
verfolgt werden könnten.
Unabhängig von den persönlichen Konsequenzen für betroffene Fans wird den Vereinen beim Einsatz pyrotechnischer Gegenstände eine Geldstrafe vom DFB auferlegt, deren Höhe je nach Ligazugehörigkeit variiert. Je nach Schwere des Einsatzes, möglichen Folgen und nach Bewertung der Choreografie kann auch ein Choreoverbot für künftige Veranstaltungen drohen.
Muss jetzt jedes Mal vorab überprüft werden, ob der Inhalt einer Choreo problematisch sein könnte?
Für die Bewertung, ob ein Aussageinhalt strafbaren Inhalts sein kann, ist zunächst darauf abzustellen, wie dieser von einem Durchschnittsleser verstanden wird. Überspitzte oder polemische Formulierungen sind dabei hinzunehmen, insbesondere bei Beiträgen, die eine die Öffentlichkeit oder Gesellschaft besonders berührende Frage betreffen. So hat auch das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, dass bei der Auslegung von Meinungsäußerungen, die einen Einfluss auf den Meinungsbildungsprozess haben, der gesamte Kontext und Hintergrund einer Äußerung zu betrachten ist.
Kann in einen Inhalt sogar mehr als nur eine Aussage interpretiert werden, ist dieser also nicht nur ein-, sondern mehrdeutig, liegt eine Straffreiheit (selbst bei überspitzter und vielleicht sogar unsachlicher Äußerung) umso näher. Es kommt – wie so häufig – auf den Einzelfall an.
Gerne gebe ich Ihnen meine rechtliche Einschätzung zu einer geplanten Choreographie und verwendetem Material ab.
Häufig gestellte Fragen zur Fan-Choreo
Antwort
Choreos sind großflächige Inszenierungen von Fans im Stadion. Sie sollen Emotion, Zusammenhalt und Präsenz zeigen. Dafür werden oft Banner, Fahnen oder Konfetti verwendet.
Antwort
Kritisch wird es bei Pyrotechnik oder wenn auf Bannern Inhalte stehen, die als Straftat gewertet werden können. Wer Pyros zündet oder provozierende Aussagen zeigt, riskiert ein Strafverfahren.
Antwort
Beispielsweise Beleidigung (§ 185 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen (§ 86a StGB) oder öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB).
Antwort
Neben Ermittlungsverfahren drohen Stadionverbote, polizeiliche Maßnahmen oder Hausdurchsuchungen. Auch Einträge in Szenedateien sind möglich.
Antwort
Ja, der DFB verhängt regelmäßig Geldstrafen gegen Vereine. Bei wiederholten Vorfällen kann es auch zu Choreo-Verboten kommen.
Antwort
Es kommt darauf an, wie ein durchschnittlicher Betrachter den Inhalt versteht. Mehrdeutigkeit und Kontext können strafrechtlich entlasten. Darüber hinaus gibt es klare strafrechtliche Grenzen: Hetze, Beleidigung oder das Verwenden verbotener Symbole sind unabhängig vom Umfeld grundsätzlich unzulässig. Die Meinungsfreiheit endet dort, wo sie andere massiv verletzt oder zum Rechtsbruch aufruft.
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wenn es um die Freiheit geht.Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt