Rechtsanwalt bei Problemen rund um Fanmärsche
Der Weg zum Stadion…
Fanmärsche sind nicht nur Spaziergänge von sportbegeisterten Vereinsanhängern zum Austragungsort der Veranstaltung, sondern Ausdruck gelebter Fankultur. Es geht darum, gemeinsam von einem bestimmten Ort aus den Weg zum Stadion zu beschreiten und – zum Teil buchstäblich – Flagge für seinen Verein zu zeigen. Das Einstimmen darf dabei nicht fehlen und wird mit lautstarken Sprech- und Gesangschören, manchmal auch Konfettikanonen, Pyrotechnik und Rauchtöpfen begleitet.
Gibt es neben der Begeisterung für den Verein einen konkreten Anlass oder ein Thema des Marsches, dass zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt (zB ein Marsch gegen Stadionverbote), kann es sich sogar um eine Versammlung im rechtlichen Sinne handeln, die damit dem grundrechtlichen Schutz auf Versammlungsfreiheit unterliegt und die einfachgesetzlich dem Versammlungsgesetz (VersG) unterliegen.
Die Fanaufzüge werden oftmals von einem besonders hohen Aufgebot der Polizei begleitet: Das aufgefahrene Repertoire reicht je nach Einschätzung der Polizei von hochgerüsteten Polizeibeamten, die nebenherlaufen, bis hin zu Reiterstaffel und Wasserwerfern. Nahezu jeder Fanmarsch wird mittlerweile von der Polizei abgefilmt.
Häufige auftretende Delikte bei Fanmärschen
Nicht selten kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Fans und Polizisten, gerade dann, wenn Sprechchöre die Polizeiarbeit kritisieren (zB ACAB-Rufe), Pyrotechnik oder Böller gezündet werden, Sticker auf dem Weg verklebt werden oder Vermummung angelegt wird.
Hier reagiert die begleitende Polizei häufig allergisch, stoppt den Marsch, fordert dazu auf, ein Verhalten zu unterlassen oder zieht gezielt Verdächtige aus der Masse zur Identitätsfeststellung und/oder zur Verbringung in Polizeigewahrsam.
Nimmt die Menschenmenge einen aufrührerischen Verlauf und werden nicht nur unerhebliche Straftaten aus dieser heraus begangen, steht der Vorwurf des Landfriedensbruchs im Raum – ein Delikt, dass geradezu fanszenetypisch von Strafverfolgern angenommen wird.
Die häufigsten Delikte, die den Teilnehmern bei einem Fanmarsch vorgeworfen werden, sind:
- Beleidigung, §185 StGB
- Bedrohung, § 241 StGB
- (versuchte) gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
- Landfriedensbruch, § 125 StGB
- Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 114 StGB
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
- Verstoß gegen das SprengG/SprengV
- Verstoß gegen das VersG
Begleitung von Fanmärschen
In einigen Fällen begleite ich in meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt gezielt Fanmärsche, um als Vermittler zu fungieren und im Ernstfall vor Ort für Betroffene tätig zu werden.
Wenngleich die Polizei es nicht gerne mag, wenn man ihr vorwirft, die Fanszene sei das „Versuchskaninchen“ für neue Polizeitaktiken und -methoden, hat sich genau dieser Vorwurf aus meiner Sicht stets bewahrheitet. So fiel in der Vergangenheit auf, dass auch nicht davor zurückgeschreckt wurde, Drohnen zur ständigen Überwachung des Marsches einzusetzen.
Teil der Fanszene zu sein, an einem Fanmarsch teilzunehmen und sich im Umfeld von Personen zu bewegen, die ggf. laufenden Ermittlungsverfahren ausgesetzt sind, begründet für Polizeibeamte häufig per se einen Generalverdacht.
Sollte am Spieltag mal was sein, ist es umso wichtiger, schnell Kontakt zu einem anwaltlichen Beistand herzustellen. Vielfach lässt sich so Einiges trotz der erhitzten Stimmung erreichen und/oder Schlimmeres verhindern.
Häufig gestellte Fragen zum Fanmarsch
Antwort
In der Praxis sind es meist folgende Vorwürfe:
- Beleidigung (§ 185 StGB), oft im Zusammenhang mit Parolen (zB ACAB),
- Widerstand oder tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB), teils bei bloßem Wegdrehen oder Losreißen,
- Landfriedensbruch (§ 125 StGB), wenn es zu Ausschreitungen kommt oder kommen könnte,
- Verstoß gegen das Versammlungsgesetz , zB bei Vermummung oder Pyrotechnik,
- (versuchte) gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), etwa bei Böllern oder Leuchtfackeln,
- Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz (SprengG), zB durch Bengalos oder Rauchtöpfe.
Antwort
Viele Maßnahmen beginnen mit einer Ansprache oder dem Anhalten einzelner Personen. Oft folgt daraus eine Identitätsfeststellung oder ein Platzverweis. Wichtig ist es, dann zu schweigen, keine freiwilligen Aussagen zu Herkunft, Route oder Zweck des Marsches zu machen und im Zweifelsfall anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen.
Antwort
Videoüberwachung durch die Polizei ist grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig, zB zur Abwehr konkreter Gefahren. Eine flächendeckende Videoaufzeichnung jedes Fanmarsches steht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht im Einklang. Ob die Maßnahme rechtmäßig war, lässt sich im Nachhinein prüfen.
Antwort
- Keine Aussage ohne anwaltliche Rücksprache
- Nichts unterschreiben
- Nur Personalien angeben.
- Um sofortige Kontaktaufnahme mit Deinem Anwalt bitten.
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Weil 100 Prozent
nicht genug sind,
wenn es um die Freiheit geht.Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt