Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt

Graffiti & Sticker

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Anwaltliche Hilfe für Fußballfans bei Vorwürfen wegen Graffiti oder Stickern

Was versteht man unter Graffiti und Stickern?

Graffiti kann je nach Perspektive des Betrachters ein Ausdruck von künstlerischer Kreativität oder von vorsätzlichem Vandalismus sein. „Graffiti“ bildet dabei einen Sammelbegriff für optische und grafische Symbole, Schriften, Bilder etc., welche zumeist im öffentlichen (oder fremden privaten) Raum auf Bauwerke, Verkehrszeichen (Ampeln) oder Verkehrsmittel (Stichwort „whole train“) o.Ä. mithilfe von Farbe gesprüht werden. Dabei haben sich Szenen bekannter, häufig anonymer Künstler etabliert, die mitunter politische und gesellschaftliche Botschaften verkörpern. Ähnliches gilt für das „Stickern“, bei welchem mit Klebstoff bedrucktes Papier auf Bauwerke aufgetragen wird. Der rechtliche Konflikt beruht darauf, dass der Eigentümer des besprühten oder beklebten Objekts mit der Kunstform und/oder dem Inhalt nicht einverstanden ist.

Wann ist die Strafbarkeitsschwelle überschritten?

Das klassische Graffiti, welches nur das äußere Erscheinungsbild eines Objekts verändert, aber die Substanz oder Funktionsweise des Objekts nicht beeinträchtigt, ist erst seit dem Jahr 2005 gesondert unter Strafe gestellt (§ 303 Abs. 2 StGB als sog. Graffiti-Klausel). Entscheidend ist dabei, dass das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird.

Es kommt zwar stets auf den Einzelfall an, aber grundsätzlich gilt: Da Graffitis zumeist nur mit Reinigungsmitteln unter erheblichem Aufwand entfernt werden können, werden diese gem. § 303 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sind besondere Denkmäler betroffen, steigt die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 304 Abs. 2 StGB).

Sticker sind hingegen oft zügiger und wesentlich einfacher zu lösen, sodass die Strafbarkeitsschwelle im Regelfall nicht überschritten sein wird. Dennoch sehen viele Behörden im „Stickern“ eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 OWiG), soweit es zu einem unansehnlichen „Wildstickern“ kommt. In diesem Fall droht eine Geldbuße.

Drohen weitere Konsequenzen neben dem Strafrecht?

Neben den möglichen strafrechtlichen Sanktionen unterliegt das Equipment (zB Sprühdosen, Farbrollen) der Sicherstellung/Beschlagnahme durch die Behörden. Diese kann sogar im Einzelfall präventiv, also zur Gefahrenabwehr, ohne dass eine Straftat begangen worden sein muss, angeordnet werden. Davon wird insbesondere dann Gebrauch gemacht, wenn der Betroffene zuvor einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und als „Sprayer“ bekannt ist.

Da Graffiti und Sticker eine zivilrechtliche Eigentumsschädigung darstellen können, werden die Eigentümer der Objekte Strafantrag stellen und insbesondere die Reinigungs- sowie Entfernungskosten ersetzt bekommen wollen. Je nach Größe und Ausmaß des „Kunstwerks“ kann so eine hohe Rechnung von mehreren Hundert bis Tausend Euro auf den Täter zukommen. Diese Forderung kann zB in einem strafprozessualen Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) oder gesondert vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden.

Wichtig: Selbst bei einem Freispruch (aus rein rechtlichen Gründen) oder einer Verfahrenseinstellung können zivilrechtliche Ansprüche bzw. eine Rechnungsstellung des Eigentümers drohen. Nur durch ein geschicktes prozessuales Verhalten im Strafverfahren lässt sich diese weitere Folge oftmals verhindern.

Häufig gestellte Fragen zu Graffiti & Sticker

Antwort

Nicht jedes Graffiti ist strafbar, aber die meisten. Entscheidend ist, ob das äußere Erscheinungsbild eines fremden Objekts nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird. Das klassische Sprayen auf Wände, Züge, Stromkästen oder Verkehrszeichen erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 2 StGB („Graffiti-Klausel“). 

Antwort

Das kommt auf den Einzelfall an. Kann ein Sticker leicht und rückstandsfrei entfernt werden, ist eine Strafbarkeit regelmäßig zu verneinen. Dennoch wird das sogenannte Wildstickern häufig als Ordnungswidrigkeit (§ 118 OWiG) verfolgt, v.a. wenn in größerem Umfang und an öffentlichen Plätzen geklebt wird. Die Bußgelder können empfindlich ausfallen. 

Antwort

Wird der Tatbestand erfüllt, drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 303 Abs. 2 StGB), bei Denkmälern sogar bis zu drei Jahre (§ 304 Abs. 2 StGB). Dazu können noch Sicherstellung und Beschlagnahme von Spraymaterial, zivilrechtliche Forderungen des Eigentümers (z. B. Reinigungskosten), ein Eintrag ins Erziehungsregister (bei Jugendlichen) oder ins Führungszeugnis kommen. Bei Wiederholungstätern drohen Hausdurchsuchung, Observation oder längerfristige Ermittlungsmaßnahmen. 

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