Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt

Vermummung

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Rechtsbeistand für Fußballfans bei Vorwürfen wegen Vermummung

Was ist die sog. Vermummung?

Unter der sog. Vermummung wird die geeignete und zielgerichtete Einhüllung, Verkleidung bzw. Verschleierung von wesentlichen Identitätsmerkmalen einer Person durch die bloße Aufmachung oder weitere Hilfsmittel (zB Schlauchtücher, Sturmhauben) verstanden. Vermummung bedeutet also, dass das äußere Erscheinungsbild derart verändert wird, dass eine Identitätsfeststellung durch bloße Sichtung erschwert, vereitelt oder gänzlich verhindert wird. Im Mittelpunkt steht dabei zumeist das menschliche Gesicht, welches die meisten individuellen Identitätsmerkmale aufweist und nach dem sozialen Verständnis normalerweise unbedeckt ist. Die rechtliche Bewertung der Vermummung in Deutschland hängt stark vom Kontext ab.

Es kann verschiedene Gründe geben, warum sich Personen in bestimmten öffentlichkeitswirksamen Situationen vermummen. Entscheidend ist, dass die Verhinderung der Identitätsfeststellung keinesfalls stets mit der Tatgeneigtheit oder -begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zusammenhängt, sondern auch auf dem Bedürfnis nach Wahrung der Privatsphäre beruhen kann. In der Fußballszene sind Vermummungen u.a. im Rahmen der Gruppendynamik typisch, um bei Fanmärschen der ständigen Videoüberwachung zu entgehen oder die Identität beim Zünden von Pyrotechnik zu verschleiern.

Wann ist Vermummung erlaubt, wann nicht und wann sogar strafbar?

Grundsätzlich gilt, dass es Personen untersagt ist sich zu vermummen, sofern sie sich in einem örtlichen Rahmen bewegen, in dem die Feststellung ihrer Identität möglich sein muss. Hierunter fallen insbesondere Teilnehmer von öffentlichen Versammlungen bzw. Veranstaltungen unter freiem Himmel (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG) und Fahrzeugführende im öffentlichen Straßenverkehr (§ 23a Abs. 4 S. 1 StVO). Daraus folgt als grobe Faustregel: Wenn man sich nicht in der Öffentlichkeit oder nicht in bestimmter Funktion in der Öffentlichkeit aufhält, darf man sich vermummen. Unabhängig von den o.g. Bereichen existiert in Deutschland kein allgemeines Vermummungsverbot in der Öffentlichkeit!

Wann eine Person derart eingehüllt ist, dass ihre Identität nicht mehr durch bloße Sichtung feststellbar ist, ist von verschiedenen Umständen abhängig. Nicht jedes Hilfsmittel lässt den zielgerichteten Willen seines Trägers zu, die Identitätsfeststellung zu vereiteln. So können (Fan-)Schals und Schlauchtücher den primären Zweck verfolgen, bestimmte Körperregionen vor Kälte zu schützen. Sturmhauben hingegen dienen – anders zB als Mützen – nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht primär dem Gesundheitsschutz, wenn sie nicht zB auf dem Motorrad getragen werden, sodass eine bewusste und zweckgerichtete Verschleierung naheliegt.

Verstöße gegen Vermummungsverbote sind nach dem Versammlungsgesetz des Bundes als Vergehen strafbar. In manchen Bundesländern, die eigene Landesversammlungsgesetze haben, können andere Regelungen gelten (zB in Schleswig-Holstein seit 2015 nur Ordnungswidrigkeit, § 24 VersFG SH).
 
So ist es bei der Anreise zu und der Teilnahme an öffentlichen Versammlungen (Demonstrationen) bzw. Veranstaltungen (Fußballspiele) verboten, in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, zu erscheinen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG). Diese Zuwiderhandlung kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Das Mitsichführen von Vermummungsgegenständen kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1a VersG).

Wichtig ist, dass auch die Anreise und etwaige vorgelagerte oder inkludierte Veranstaltungen, die zur Hauptveranstaltung gehören (zB Fanmarsch zum Stadion oder Choreografie im Stadion) hierunterfallen.

Was kann Betroffenen noch drohen?

Vermummungsgegenstände können sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden, sofern sie als Beweismittel für eine bereits begangene Straftat in Betracht kommen (§ 94 StPO) oder um im Sinne der Gefahrenabwehr zukünftige Straftaten zu verhindern (zB § 40 HambSOG).

Falls eine vermummte Person einen Rechtsbruch begangen hat und hiervon Bild- oder Videomaterial existiert, ist es nicht unüblich, dass die Polizei die Verschleierung zur Identifikation rekonstruiert. Als Rechtsgrundlage greift zumeist § 81 Abs. 1 Alt. 2 StPO. Wichtig: Hierbei ist der Betroffene wegen der Selbstbelastungsfreiheit nicht dazu verpflichtet, aktiv an der Rekonstruktion mitzuwirken, sondern diese bloß passiv über sich ergehen zu lassen.

Falls diese Maßnahmen rechtswidrig gewesen sind, empfiehlt es sich mit einem erfahrenen Rechtsanwalt für Polizeirecht dagegen vorzugehen. Gerne helfe ich Ihnen dabei, diese zu überprüfen.

Häufig gestellte Fragen zur Vermummung

Antwort

Vermummung meint jede gezielte Verdeckung des Gesichts oder sonstiger Identitätsmerkmale, die die Identifizierung durch bloßes Hinsehen erschwert oder unmöglich macht. Typisch dafür sind Sturmhauben, hochgezogene Schals oder Schlauchtücher, Kapuzen in Kombination mit Sonnenbrille oder Kleidungsstücke in Gruppenoptik. Entscheidend für eine Vermummung ist der erkennbare Wille, nicht erkannt werden zu wollen. 

Antwort

Nein. In Deutschland gibt es kein allgemeines Vermummungsverbot. Wer zB bei eisiger Kälte draußen unterwegs ist oder Motorrad fährt, darf selbstverständlich verhüllende Kleidung tragen. Problematisch wird es aber bei Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, bei der Anreise zu Versammlungen oder Fußballspielen oder im Straßenverkehr als Fahrzeugführender. In diesen Bereichen ist Vermummung gesetzlich untersagt und zieht teils empfindlichen Folgen nach sich. 

Antwort

Sobald eine Person in einer Menschenmenge erscheint, die sich als Versammlung oder damit zusammenhängendes Ereignis (z. B. Fanmarsch, Stadionchoreografie) einordnen lässt, und dabei die Identitätsfeststellung gezielt vereitelt, greift das Strafrecht und kann Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. 

Antwort

Die Rechtsprechung wertet Märsche mit kollektiver Außenwirkung und politischen Botschaften (z. B. gegen Repression, Stadionverbote) oft als Versammlung, für die ein Vermummungsverbot gilt. Das betrifft dann auch die Anreise oder einem Fußballspiel vorgelagerte Aktionen. 

Antwort

Das kommt auf die Umstände an. Trägt jemand im Hochsommer eine Sturmhaube tief über das Gesicht gezogen, ist der „Schutz-Charakter“ schwer vermittelbar. Hingegen kann ein hochgezogener Schal im Winter oder bei Wind plausibel sein. Tipp: Wird Dir vorgeworfen, Dich vermummt zu haben, solltest Du darauf schweigen. Eine nachträgliche rechtliche Bewertung bringt oft mehr als eine spontane Erklärung vor Ort. 

Antwort

Bei Vermummung können mehrere Maßnahmen drohen, etwa die Sicherstellung oder Beschlagnahme der Vermummungsgegenstände, Polizeigewahrsam zur Verhinderung weiterer Straftaten, Erkennungsdienstliche Maßnahmen, also Fotos, Videoanalysen zur Rekonstruktion sowie Ausschlüsse, Stadionverbote und Datei-Eintragungen. Wenn ein weiterer Zusammenhang vermutet wird, droht zudem eine Hausdurchsuchung.

Antwort

  • Schweigen und nichts unterschreiben.
  • Anwalt kontaktieren. 
  • Gedächtnisprotokoll mit Ort, Zeit, Kleidung, Polizeiaktionen verfassen. 

Du kannst anwaltlich prüfen lassen, ob eine Maßnahme gegen geltendes Recht verstoßen hat. Gerade im Fußballkontext wird zu oft pauschal unterstellt, dass jemand, der sich unkenntlich macht, etwas zu verbergen hat.

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