Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt

FAQ

HomeFAQ

Häufige Fragen zum Strafrecht, Polizeirecht und zu Fananwalt

FAQ zum Strafrecht

Was tun bei einer Vorladung, einem Strafbefehl oder einer Hausdurchsuchung? Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund ums Strafrecht.

Ein Strafverfahren kann bis zu 4 Stadien durchlaufen:

I. Das Ermittlungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Verfahrens, prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und entscheidet, was mit dem Verfahren geschieht, ob es zB eingestellt oder weiterverfolgt wird.

II. Das Zwischenverfahren: Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage und beantragt die Eröffnung des Hauptverfahrens, überprüft das Gericht eigenständig, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen oder nicht.

III. Das Hauptverfahren: Nach dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses mündet das Verfahren üblicherweise in die Hauptverhandlung – dem Termin vor Gericht.

IV. Das Strafvollstreckungsverfahren: Hier geht es um die Durchsetzung, Überwachung und Durchführung einer rechtskräftigen Verurteilung. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft.

Grundsätzlich nein. Eine Vorladung der Polizei bedeutet, dass ein Ermittlungsverfahren entweder gegen Sie selbst als Beschuldigten oder gegen eine andere Person läuft, weshalb Sie ggf. als Zeuge vorgeladen sind. Sie müssen nur dann bei der Polizei erscheinen (aber nicht notwendigerweise aussagen!), wenn die Vorladung im Auftrag oder auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Gerne prüfe ich für Sie, ob Sie einer Vorladung nachkommen müssen und ob Sie aussagen sollten.

Bei Strafbefehl: Sie erhalten per Post einen gelben Umschlag, auf dem das Datum der Zustellung steht. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie 2 Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Es wird zu einer Hauptverhandlung kommen. Achtung: Unternehmen Sie nichts innerhalb dieser Frist, wird der Strafbefehl rechtskräftig und es kann nur noch in Ausnahmefällen gegen diesen vorgegangen werden.

Bei Anklage: Das Gericht setzt Ihnen eine kurze Frist, zur Anklageschrift Stellung zu nehmen und/oder Anträge zu stellen. Achtung: Unternehmen Sie nichts, ist es höchstwahrscheinlich, dass das Gericht die Hauptverhandlung eröffnen und einen Termin für die mündliche Verhandlung bestimmen wird.

Verhalten Sie sich ruhig und bestehen Sie auf Ihr Recht, sofort den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens anzurufen! Lassen Sie sich den Grund der Durchsuchung erläutern und den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Bei sog. „Gefahr im Verzug“ gibt es keinen Beschluss. Sagen Sie nichts, widersprechen Sie der Maßnahme und unterschreiben Sie nichts außer den Widerspruch. Verlangen Sie eine Abschrift oder die Möglichkeit, das Durchsuchungsprotokoll abzufotografieren, in dem die mitgenommenen Gegenstände aufgelistet werden. Gerne überprüfe ich für Sie die Erfolgsaussichten gerichtlicher Schritte gegen die Durchsuchung.

FAQ zum Polizeirecht

Ob Identitätsfeststellung, polizeiliche Maßnahmen oder Datenlöschung: Hier beantworte ich Ihre Fragen zum Polizeirecht.

Abhängig von der konkreten Situation ist es mitunter sogar bußgeldbewehrt, wenn Sie einer Aufforderung der Polizei nicht nachkommen, so zB als Fahrzeugführer, wenn Sie der Polizei nicht folgen und/oder anhalten. Über die Angabe Ihrer Personalien hinaus gibt es jedoch grundsätzlich keine Pflicht, zB Fragen zu beantworten oder gar freiwillig an Maßnahmen mitzuwirken. Letzteres gilt insbesondere bei der Atemalkoholkontrolle. Sie trifft nur eine reine Duldungspflicht. Es kann sinnvoll sein, verbal seinen Widerspruch gegen eine Maßnahme deutlich auszudrücken und auf die Protokollierung zu bestehen.

Das hängt entscheidend von dem Ihnen auferlegten Status ab: Sind Sie Beschuldigter oder Zeuge einer Straftat, hat die Polizei das Recht, Ihre Identität festzustellen. Handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche Identitätsfeststellung, müssen andere gesetzliche Voraussetzungen für die Datenerhebung vorliegen. Sie trifft aber grundsätzlich nur die Pflicht, diejenigen Daten anzugeben, die auch auf Ihrem Personalausweis stehen. In einigen Bundesländern ist Ihnen auf Verlangen eine Bescheinigung über diese Maßnahme und den Grund auszustellen. Unter Umständen besteht ein Anspruch auf unverzügliche Löschung Ihrer Daten. Gerne überprüfe ich für Sie, welche Möglichkeiten bestehen.

Gewaltanwendung, auch sog. unmittelbarer Zwang oder körperliche Gewalt, ist ultima ratio und nur dann zulässig, wenn keine anderen gleich geeigneten milderen Mittel zur Verfügung stehen und diese zur Aufrechterhaltung der Sicherheit/Ordnung notwendig ist. Grundsätzlich hat die Polizei Gewalt stets vorher anzudrohen, um den Betroffenen Gelegenheit zu geben, einer Aufforderung nachzukommen. Erst nach angemessenem Zuwarten der Polizei kann eine verhältnismäßige Gewaltanwendung legitim sein. Sie muss aber in jedem Fall auch angemessen sein.

Wenden Sie sich an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Je nachdem, ob Sie zB einen Gebührenbescheid, ein Anhörungsschreiben, eine Verbotsverfügung oder eine Gefährderansprache erhalten haben, variieren die Rechtsschutzmöglichkeiten. Gerne überprüfe ich für Sie, welches konkrete Vorgehen sinnvoll ist.

FAQ zu Fananwalt

Ob Stadionverbot, Polizeieinsatz oder Ermittlungsverfahren nach einem Spiel: Als Fananwalt stehe ich an Deiner Seite. Die wichtigsten Fragen und Antworten für Fans, die sich im Stadion oder auf dem Weg dorthin mit Vorwürfen konfrontiert sehen findest Du hier.

Wenn Ihnen von den Stadionordnern vorgeworfen wird, ein (vermeintlich) gefälschtes Ticket verwenden zu wollen, gilt es zunächst, einen kühlen Kopf zu bewahren und zu schweigen. Erklärungen (zB zur Herkunft des Tickets) werden Ihnen im Regelfall keinen Einlass bringen und können im Einzelfall dazu führen, dass Ihre Angaben gegen Sie verwendet werden. Das gilt gerade dann, wenn Polizeibeamte hinzugerufen werden und Ihnen ein Betrugsvorwurf offenbart wird.

Das hängt von der jeweiligen Stadionordnung ab und variiert erheblich. Während in einigen Stadien das Mitnehmen einfacher Jute- und Turnbeutel bis zu einer bestimmten Größe erlaubt ist und sogar kleinere unalkoholische Getränke und Snacks für den Eigenbedarf geduldet werden, kann es im nächsten Stadion ganz anders aussehen. Mein Tipp: Vor dem Stadionbesuch die „Stadionordnung“ der jeweiligen Stadt googlen. Welche Gegenstände verboten sind, ist dort meist in einem eigenen Abschnitt aufgelistet.

Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist auf dem Stadiongelände durch die jeweilige Stadionordnung berechtigt, Personen (auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel) darauf zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen des Mitführens von Waffen oder gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen und/oder ob ein Verstoß gegen ein Verbot der Stadionordnung vorliegt. Zudem haben Besucher im Rahmen der Stadionordnung den Aufforderungen des Kontroll- und Ordnungsdienst Folge zu leisten. Das kann auch bedeuten, stehen zu bleiben. Die Ordner dürfen jedoch grundsätzlich nur – wie nach § 127 Abs. 1 StPO (Jedermannsrecht) – eine Person festhalten, die einer unmittelbar frischen Tat verdächtigt ist.

Generell gilt es, ruhig zu bleiben. Selbst wenn die bloße Gegenwart der Beamten im Stadion und auf dem Weg dahin schon für sich genommen ein belastender Anblick sein kann – gerade, wenn man Teil der aktiven Fanszene ist – bringt es nichts, sich darüber aufzuregen. Lassen Sie sich keinesfalls provozieren oder zu beleidigenden Äußerungen hinreißen. Diese werden ansonsten zum Anlass für zum Teil schwerwiegende polizeiliche Maßnahmen genommen und können in einem Strafverfahren münden. Konzentrieren Sie sich am Spieltag lieber auf das Wesentliche: Die Unterstützung für Ihren Verein.