Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt

Graffiti auf Graffiti – strafbar oder straflos?

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Viele meiner Mandant:innen sehen sich mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB konfrontiert, nachdem sie ein Graffiti in gleicher oder geringerer Größe auf eine bereits besprühte Fläche aufgebracht haben sollen. Oftmals kommt es zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einem Freispruch, weil die Kommentarliteratur und bestehende Rechtsprechung insoweit die Straflosigkeit attestieren. In einem meiner Fälle hat sich das Gericht jedoch über diese Ansicht hinweggesetzt.

Was war passiert?

In einem vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona (Urteil vom 20.05.2025) verhandelten Fall ging es für zwei Angeklagte um den Vorwurf der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB. Die beiden Angeklagten hätten gemeinsam mit einem bislang unbekannten Mittäter ein großflächiges Graffiti an eine Lärmschutzwand eines Hamburger Bahnhofs gesprüht.

Die betroffene Lärmschutzwand war bereits zuvor mit mehreren voneinander abgrenzbaren Graffitis versehen. An der Stelle des neuen Graffitis befand sich bereits seit spätestens Januar 2022 ein älterer, ähnlicher Schriftzug mit entsprechender Farbgestaltung, der jedoch zum Zeitpunkt des neuen Aufbringens weitgehend mit schwarzer Farbe übersprüht worden war. Auch weitere Graffitis, etwa mit anderen Buchstaben, waren unmittelbar daneben vorhanden. Die neuen Künstler orientierten sich in ihrer Gestaltung erkennbar am alten, bereits übersprühten Motiv, nahmen aber gestalterische Abweichungen und Ergänzungen vor. Die Größe wurde jedoch nicht verändert.

Trotzdem die Verteidigung immer wieder auf die weit überwiegend vertretene Ansicht abstellte, dass es sich – die Täterschaft beider Angeklagter unterstellt – um ein strafloses Verhalten handelt, verurteilte das Gericht zu einer Geldstrafe.

Die Rechtliche Würdigung des Gerichts

Nach den Feststellungen des Gerichts wurde angenommen, dass eine Veränderung des Erscheinungsbildes gegeben ist. Das Erscheinungsbild einer Sache wird nämlich verändert, wenn ihre visuell wahrnehmbare Oberfläche infolge unmittelbarer körperlicher Einwirkung in einen anderen als den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Erfasst ist damit jedwedes Beschriften, Bemalen, Besprühen, Verschmieren, Beschmutzen oder Bekleben. Die Wand wurde hier mit einem neuen Schriftzug bemalt, sodass das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.

Das Gericht nahm jedoch fälschlicherweise an, dass diese Veränderung auch erheblich sei. So beschrieb es den neuen Schriftzug als „deutlichen Unterschied“ – und stellte offenbar einzig auf die Farbgebung, einen eher rein ästhetischen Aspekt ab. Laut Urteil steche das Graffiti insbesondere durch die dunkel-blaue und hellblau/türkise Farbgebung hervor und unterscheide sich daher von den übrigen Graffitis. Dabei sei zu beachten, dass die Graffitis allesamt großflächig mit weißer Farbe gestaltet sind und gerade dieses Graffiti sowie das (mit grüner Farbe gestaltete) Graffiti rechts daneben durch nicht nur kleinflächige leuchtende bunte Farbgebung besonders wahrgenommen würden.

Weiterhin berücksichtigte das Gericht nicht ausreichend, dass die Wand auf dem Abschnitt bereits zuvor bemalt gewesen ist. Es wird nur begründet, dass sich etwas anderes auch nicht daraus ergebe, dass an der gleichen Stelle bereits zuvor ein im Wesentlichen überwiegend übereinstimmendes Graffiti in etwa gleicher Größe vorhanden war. Denn zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Tat sei dieses ältere Graffiti weitgehend nicht mehr sichtbar gewesen, da es – wie festgestellt – großflächig mit schwarzer Farbe übermalt oder übersprüht worden war, so dass der Schriftzug nur noch leicht durchgeschimmert habe und im Randbereich rechts blaue Farbe zu sehen gewesen sei.

Warum die Beurteilung des Amtsgerichts Hamburg-Altona fehlerhaft ist

Die Veränderung durch das Graffiti ist nur unerheblich. Eine Veränderung des Erscheinungsbildes muss erheblich sein, andernfalls liegt keine Sachbeschädigung vor. Durch den Ausschluss minimaler Beeinträchtigungen soll § 303 Abs. 2 StGB insgesamt normativ eingeschränkt werden. Ist die Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung unbedeutend ist die Erheblichkeitsschwelle für das tatbestandsmäßige Vorliegen einer Beschädigung nicht erreicht (MüKo-StGB, Wieck-Noodt, § 303, Rn. 57.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob das Erscheinungsbild eines Gebäudes – oder eben einer Mauer – schon durch das Vorhandensein vorangegangener Graffitis geprägt ist, da das Erscheinungsbild ansonsten unverändert bleibt (AG Tiergarten, Urteil vom 27.04.2012 – 420 DS 286 Js 5172/11). Dasselbe gilt auch dann, wenn der ästhetische Wert der Sache durch frühere Tathandlungen bereits so stark beeinträchtigt wurde, dass die erneute Handlung im Vergleich dazu nicht mehr erheblich ins Gewicht fällt (MüKo-StGB, Wieck-Noodt, § 303, Rn. 58; TK-StGB, Hecker, § 303, Rn. 18; KG Berlin, Beschluss vom 23.11.2012 – (4) 161 Ss 249/12 (311/12), wobei es auch auf die Größe ankommt.

Würde man die Auffassung des Gerichts weiterdenken, wären Graffiti auf vorhandene Graffiti stets (nur) dann straflos, wenn die gleiche Farbgebung und -gestaltung gewählt werden würde. Dabei bleibt unklar, ob auf das übersprühte Motiv oder die nähere Umgebung abzustellen wäre. Es kann und darf bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit aber gerade nicht auf den ästhetischen Eindruck des Erscheinungsbildes, sondern allein auf dessen visuellen Charakter im Gesamtbild ankommen. Wenn bereits beim Merkmal des Veränderns wertneutrale Veränderungen und verschönernde Maßnahmen unter den Handlungsbegriff fallen (NK-StGB, Kargl, § 303, Rn. 35), dann darf keine andere Annahme bei der Erheblichkeit und der Prägung des Gebäudes herangezogen werden.

Das Gericht übersieht in seiner Begründung, dass die Mauer zuvor jedenfalls genauso stark beeinträchtigt war, indem sie mit einem gleichen Schriftzug bzw. dieser mit schwarzer Farbe bemalt war. Daher fällt die vorgeworfene Handlung in keiner Weise erheblich ins Gewicht. Es kommt eben nicht auf Farbakzente oder Ähnliches an, vielmehr ist auf die beeinträchtigte Fläche als solche abzustellen.

Kurz gesagt, ist nur wichtig, ob sowohl vorher als auch nachher der Charakter „Mauer mit Graffiti“ vorhanden ist, und nicht, dass „blau“ statt zuvor „schwarz“ den Unterschied ausmacht.

Ausblick

Wir haben selbstverständlich Berufung eingelegt und sind überzeugt davon, dass das Landgericht hier eine weitaus andere Beurteilung treffen wird. Es bleibt abzuwarten.

Strafverteidiger Patrique Noetzel

Weil 100 Prozent
nicht genug sind,
wenn es um die Freiheit geht.

Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt

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