Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt

Identitätsfeststellung

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Anwalt bei Identitätsfeststellung – rechtliche Hilfe bei polizeilicher Kontrolle

Was ist eine Identitätsfeststellung?

Eine Identitätsfeststellung oder auch Personenkontrolle kann durch die Polizei oder Amtsträger durchgeführt werden, um die zweifelsfreie Identität einer Person festzustellen. Die Befugnis und die konkreten Voraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Polizeigesetzen für die Bundes- oder Landespolizei (zB § 12 HambSOG), Bundeskriminalamt (§ 42 BKAG) oder die Bundeszollverwaltung, soweit die Maßnahme zur sog. Gefahrenabwehr dient. Handelt es sich um eine Identitätsfeststellung, weil zB der Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht, folgt die rechtliche Grundlage hierfür aus §§ 163b StPO, 46 OWiG.

Wann und wo erfolgt eine Identitätsfeststellung?

Meist erfolgt sie im Rahmen einer allgemeinen Kontrolle an Orten (wie zB Bahnhöfen oder bekannten Drogenumschlagsplätzen), bei denen anzunehmen ist, dass es schnell zu Straftaten kommen kann. Sie setzt gerade nicht zwingend das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus, sondern ist auch im Vorfeld einer solchen zulässig, um präventives Tätigwerden zu ermöglichen und Straftaten schon im Voraus zu verhindern.

Steht sogar der Verdacht einer Straftat im Raum und sucht die Polizei im Nahfeld eines etwaigen Tatortes nach Verdächtigen, handelt es sich um eine repressive Maßnahme im Rahmen der Strafverfolgung. Aber auch (potenzielle) Zeugen einer Straftat sind unter Umständen verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu tätigen.

Darf die Polizei einfach so jeden kontrollieren?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind vermeintlich zufällige Kontrollen erlaubt, wobei stets eine Rechtfertigung der Auswahl vorhanden sein muss. Nicht selten fällt in diesem Zusammenhang der Begriff des sog. „racial profiling“, also einer Auswahl aufgrund des Aussehens, der Herkunft oder Hautfarbe. Derartige Kriterien allein verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes und genügen für sich nie für die Rechtfertigung einer Identitätsfeststellung.

Muss ich auf alle Fragen der Beamten antworten?

Nein. Sie müssen grundsätzlich nur Fragen zu Ihrer Personalie beantworten, also nicht mehr, als der Personalausweis an Angaben enthält. Eine Pflicht, seinen Personalausweis stets bei sich zu führen, gibt es nicht. Oftmals werden die Beamten aber nicht nur die Personalien abfragen, sondern auch weitere Fragen stellen. Gerade diese über die Angaben zur Person hinausgehenden Fragen, müssen nicht beantwortet werden. Typische Fragen lauten zB „Wo geht’s hin?“. Wer hier freiwillig Angaben tätigt, kann sich ggf. selbst schaden oder gar einen Anfangsverdacht begründen. Es gilt also, (wenn überhaupt!) eine nur möglichst kurze aber höfliche Antwort zu geben, im Idealfall standhaft zu bleiben und zu schweigen.

Was passiert, wenn ich gar nichts sage/meinen Personalausweis nicht vorzeige?

Wenn keine Angaben zur Person gemacht werden und/oder die Beamten die Identität nicht bzw. nur mit erheblichem Aufwand feststellen können, dürfen weitere Maßnahmen getroffen werden. Unter Umständen kann dies von einer Durchsuchung der Person (zB zum Auffinden von Hinweisen zur Personalie) bis hin zum Mitnehmen zur Wache reichen.

Ob sich die jeweilige Maßnahme als verhältnismäßig erweist, überprüfe ich gerne für Sie.

Häufig gestellte Fragen zur Identitätsfeststellung

Antwort

Bei einer Identitätsfeststellung (auch Personenkontrolle genannt) prüft die Polizei oder eine andere Behörde, wer Sie sind. Dies geschieht zB durch die Abfrage von Personalien oder das Vorzeigen eines Ausweisdokuments. Die rechtlichen Grundlagen richten sich nach dem jeweiligen Anlass der Maßnahme, also ob sie zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder bei Ordnungswidrigkeiten erfolgt. 

Antwort

Oft im Rahmen sogenannter verdachtsunabhängiger Kontrollen, zB an Bahnhöfen, in „gefährlichen Orten“ oder im Umfeld von Veranstaltungen (Fußballspielen o.ä.). Auch bei konkreten Verdachtsmomenten (etwa nach einer Straftat) wird regelmäßig die Identität der betroffenen oder anwesenden Personen festgestellt. 

Antwort

Nicht uneingeschränkt. Auch bei verdachtsunabhängigen Kontrollen muss ein rechtlicher Rahmen gegeben sein. Auswahlentscheidungen, die ausschließlich auf äußere Merkmale wie Hautfarbe oder Herkunft gestützt werden („racial profiling“), sind unzulässig. 

Antwort

Sie müssen lediglich Angaben zu Ihrer Person machen, also Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift. Eine Pflicht, einen Ausweis mitzuführen, besteht nur in bestimmten Konstellationen (zB für Ausländer nach § 48 AufenthG). Fragen zum Aufenthaltsort, wohin man geht oder zu weiteren Umständen müssen nicht beantworten werden. Es ist zulässig und meist auch empfehlenswert, sich auf das Notwendige zu beschränken oder zu schweigen. 

Antwort

Wenn Ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann, dürfen weitere Maßnahmen erfolgen, zB eine Personendurchsuchung oder das vorläufige Festhalten und Mitnehmen zur Dienststelle. Diese Maßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig und rechtlich abgesichert sein. Eine pauschale Durchsuchung „zur Identitätsfeststellung“ ist rechtlich angreifbar. 

Anwalt Polizeirecht Hamburg: Patrique Noetzel

Weil 100 Prozent
nicht genug sind,
wenn es um die Freiheit geht.

Patrique Robert Noetzel
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