Anwalt bei Platzverweis oder Aufenthaltsverbot
Worum geht es?
Sie haben einen Platzverweis erhalten oder dürfen ein bestimmtes Gebiet nicht mehr betreten? Solche polizeilichen Maßnahmen greifen spürbar in Ihre Freiheit ein, oft ohne schriftlichen Bescheid. Ich erläutere, wann die Polizei das darf, wie lange ein Platzverweis bzw. ein Betretungs-/Aufenthaltsverbot gilt und wie Sie sich dagegen wehren können.
Anwalt bei Platzverweis oder Aufenthaltsverbot
Was ist ein Platzverweis, was ist ein Betretungsverbot und was ist ein Aufenthaltsverbot?
Diese Maßnahmen gehören zu den polizeilichen Standardmaßnahmen zwecks Gefahrenabwehr und werden oftmals mündlich erlassen. Dabei handelt es sich um Verwaltungsakte gegenüber den betroffenen Personen.
Während der Platzverweis – auch Platzverbot genannt – eine (kurzzeitig) befristete Anordnung darstellt, sich an einem bestimmten Ort (zB eine Straße) für eine gewisse Dauer nicht aufhalten zu dürfen, spricht man von einem Betretungs- bzw. Aufenthaltsverbot, wenn dieses Verbot, welches auch schon Gegenstand des Platzverweises ist, für eine Dauer von mehr als 24 Stunden und/oder für einen größeren Bereich (zB eine Gemeinde) angeordnet wird. Beide Maßnahmen greifen jedenfalls in die verfassungsrechtlich verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein und bedürfen daher einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage im jeweiligen Polizeirecht der Länder.
Anwalt bei Platzverweis oder Aufenthaltsverbot
Was sind die Voraussetzungen für einen Platzverweis bzw. für ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot durch die Polizei?
Ein Platzverweis zählt zu den häufigsten Maßnahmen der Gefahrenabwehr und ist in allen Polizeigesetzen der Länder geregelt, in Hamburg zB in § 14 HambSOG. Er darf nur dann ausgesprochen werden, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht. Gleiches gilt für das Betretungs- und Aufenthaltsverbot, das jedoch immer eine besonders eingriffsintensive Maßnahme darstellt. Die Polizei muss daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältig beachten: Ein Platzverweis oder Betretungs- und Aufenthaltsverbot darf nur verhängt werden, wenn mildere Mittel – etwa eine mündliche Verwarnung – nicht ausreichen.
In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass ein Platzverweis oder ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot vorschnell ausgesprochen wird, ohne dass eine konkrete Gefahr tatsächlich vorlag. In solchen Fällen sollte die Maßnahme rechtlich überprüft werden.
Was kann ich bei Erhalt eines Platzverweises oder Betretungs- und Aufenthaltsverbotes machen?
Klassischerweise spricht die Polizei einen Platzverweis gegen sog. Störer aus, also Personen, deren Verhalten die Annahme einer Gefahr begründet. Das kann vom nächtlich grölenden Ruhestörer auf der Straße bis hin zum um sich schlagenden Intensivtäter gelten. Da die Polizei die Störung schnellstmöglich behoben wissen möchte, spricht sie Platzverweise in der Praxis meist mündlich gegenüber den Störern aus. In solch einem Fall sollten Sie zur Sicherung Ihrer Erinnerung umgehend ein Gedächtnisprotokoll anfertigen. Gerne überprüfe ich für Sie, ob ein Vorgehen gegen die Maßnahme Aussicht auf Erfolg hat.
Aufenthaltsverbote durch die Polizei werden dagegen grundsätzlich schriftlich erlassen. In einigen Fällen erhalten Betroffene die Gelegenheit, sich vor Erlass eines solchen Verbots zu äußern – die sog. Anhörung. Hier besteht bereits Gelegenheit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen und Maßnahmen schon frühzeitig zu begegnen. Wird daraufhin dennoch ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot erlassen, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden und ggf. gerichtlicher Rechtsschutz beantragt werden.
Häufig gestellte Fragen zu Platzverweis und Betretungs- und Aufenthaltsverbot
Antwort
Ein Platzverweis ist eine kurzfristige Anordnung, bestimmte Orte für eine begrenzte Zeitspanne nicht zu betreten oder zu verlassen, typischerweise für Stunden bis maximal einen Tag. Ein Aufenthaltsverbot geht darüber hinaus. Es kann länger gelten und sich auf größere Gebiete (z. B. Stadtteile, Bahnhöfe) erstrecken. Beides sind polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und greifen in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein.
Antwort
Beide Maßnahmen setzen voraus, dass eine konkrete Gefahr vorliegt, etwa durch das Verhalten einer Person, das auf eine bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit schließen lässt. Auch wiederholtes Verhalten kann als Grundlage genügen. Die Maßnahme muss erforderlich und verhältnismäßig sein.
Antwort
Ja, ein Platzverweis ist ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt. Auch wenn er nur mündlich ausgesprochen wird, ist er verbindlich. Wer sich widersetzt, riskiert eine zwangsweise Durchsetzung oder sogar strafrechtliche Konsequenzen wegen Widerstands. Ob die Maßnahme rechtmäßig war, lässt sich anschließend prüfen.
Antwort
Ein Aufenthaltsverbot wird in der Regel schriftlich verfügt. Es kann mit Widerspruch und ggf. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab, etwa von der Frage, ob überhaupt eine hinreichende Gefahrenprognose bestand.
Antwort
Ein Platzverweis gilt in der Regel nur für wenige Stunden, manchmal bis zum Ende des Tages. Ein länger andauerndes Verbot muss grundsätzlich schriftlich angeordnet werden. In diesem Fall spricht man von einem Aufenthaltsverbot oder Betretungsverbot.
Antwort
Ja. Sowohl gegen einen Platzverweis als auch gegen ein Aufenthaltsverbot kann Widerspruch eingelegt oder gerichtlicher Eilrechtsschutz beantragt werden. Wichtig ist, den Sachverhalt unmittelbar zu dokumentieren und frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
Antwort
Ja, ein Aufenthaltsverbot kann sich auf bestimmte Bereiche wie Bahnhöfe, Innenstädte oder Stadien beziehen. Die Maßnahme muss jedoch stets verhältnismäßig sein und darf nicht pauschal alle öffentlichen Veranstaltungen oder Orte betreffen.
Antwort
Wer einem rechtmäßigen Platzverweis oder Aufenthaltsverbot nicht folgt, begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit. In bestimmten Fällen kann dies auch weitere polizeiliche Maßnahmen zur Folge haben, zB eine Ingewahrsamnahme.

Weil 100 Prozent
nicht genug sind,
wenn es um die Freiheit geht.Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt