Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt

Polizeigewahrsam

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Anwalt bei Polizeigewahrsam – rechtliche Unterstützung bei Freiheitsentziehung durch die Polizei

Worum geht es?

Wenn Sie oder ein Angehöriger in Polizeigewahrsam genommen wurden, zählt jede Stunde. Die Polizei darf eine Person nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen festhalten. Oft lohnt sich die anwaltliche Überprüfung, ob diese tatsächlich gegeben sind. Ich erläutere hier, wann Gewahrsam zulässig ist, wie lange er dauern darf und welche Rechte Betroffene haben.

Anwalt bei Polizeigewahrsam – rechtliche Unterstützung bei Freiheitsentziehung durch die Polizei

Was passiert, wenn ich in Polizeigewahrsam komme?

Der Polizeigewahrsam (auch polizeilicher Gewahrsam, Ingewahrsamnahme oder Personengewahrsam genannt) gehört zu den polizeilichen Standardmaßnahmen und ist dem präventiven Tätigkeitsfeld der Polizei zuzuordnen. Der Gewahrsam ist ein Rechtsverhältnis, kraft dessen eine Person die Freiheit in der Weise entzogen ist, dass sie von der Polizei gehindert wird, sich entsprechend ihres eigenen Willens fortzubewegen. Er beginnt mit der Freiheitsentziehung.

Die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen des Polizeigewahrsams ergeben sich aus verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie aus den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder. In Hamburg ist die Dauer des Polizeigewahrsams beispielsweise in § 13c HambSOG geregelt. Wenn Sie hier betroffen sind, sollten Sie schnell anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
 
Es ist zwischen sog. Sicherungsgewahrsam und Schutzgewahrsam zu unterscheiden: Während der Sicherungsgewahrsam dazu dient, präventiv Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die in Gewahrsam genommene Person zu verhindern, soll der Schutzgewahrsam die Person vor Gefahren von außen schützen (zB weil sich diese in einem psychischen Ausnahmezustand befindet).

Wann darf die Polizei mich festhalten und wann nicht?

Unter welchen Voraussetzungen eine Person in Polizeigewahrsam genommen werden darf, bestimmt sich nach einschlägigen Bundes- und Landespolizeigesetzen. Diese haben jedoch nahezu allesamt gemein, dass es entweder einer Gefahr für Leib oder Leben der Person bedarf (Schutzgewahrsam) oder die Ingewahrsamnahme aufgrund konkreter Tatsachen unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern (Sicherungsgewahrsam). Außerdem darf eine Person unter anderem auch dann in Polizeigewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um zuvor angeordnete Platzverweise oder Betretnungs- bzw. Aufenthaltsverbote durchzusetzen.
 
In der Praxis tauchen oftmals Fälle auf, in denen Personen wiederholt ein Verhalten an den Tag legen, das die Annahme einer derartigen unmittelbaren akuten Gefahr rechtfertigt, wie zB wiederholte Ruhestörung in einer Nacht. Auch das Auffinden von Gegenständen, die zur Vermummung dienen, kann im Einzelfall eine Ingewahrsamnahme rechtfertigen.

Eine Freiheitsentziehung unterliegt strengen Grenzen (Art. 104 GG): Der polizeilich angeordnete Gewahrsam darf ohne gerichtliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen andauern. Die Polizei ist verpflichtet, unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen und muss den Betroffenen spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorführen. Nach gerichtlicher Entscheidung kann der angeordnete Gewahrsam je nach Bundesland von wenigen Tagen (zB § 13c HambSOG) bis hin zu mehreren Monaten andauern (zB Art. 20 Abs. 2 BayPAG). In diesem Fall muss unverzüglich ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson des Betroffenen benachrichtigt werden.

Muss jeder Polizeigewahrsam akzeptiert werden?

Die Ingewahrsamnahme stellt einen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 5 EMRK) dar. Es handelt sich also um eine sehr eingriffsintensive Maßnahme, die nur bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtmäßig ist. Die Verbringung einer Person in polizeilichen Gewahrsam ist nur dann unerlässlich, wenn kein milderes gleich geeignetes Mittel vorhanden ist, das denselben Erfolg verspricht. Alternativen können zB ein Platzverweis oder ein Betretungs-/Aufenthaltsverbot sein.
 
Es gilt zunächst Ruhe zu bewahren! Handlungen, um sich der Maßnahme zu entziehen, sich aktiv zu wehren oder gar handgreiflich zu werden, können erhebliche strafrechtliche Vorwürfe wie zB tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte oder andere Widerstandsdelikte zur Folge haben. Bestehen Sie darauf, den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens kontaktieren zu dürfen.

Muss ich auf alle Fragen der Beamten antworten?

Nein. Sie müssen grundsätzlich nur Fragen zu Ihrer Personalie beantworten, also nicht mehr, als der Personalausweis an Angaben enthält. Eine Pflicht, seinen Personalausweis stets bei sich zu führen, gibt es nicht. Oftmals werden die Beamten aber nicht nur die Personalien abfragen, sondern auch weitere Fragen stellen. Gerade diese über die Angaben zur Person hinausgehenden Fragen, müssen nicht beantwortet werden. Typische Fragen lauten zB „Wo geht’s hin?“. Wer hier freiwillig Angaben tätigt, kann sich ggf. selbst schaden oder gar einen Anfangsverdacht begründen. Es gilt also, (wenn überhaupt!) eine nur möglichst kurze aber höfliche Antwort zu geben, im Idealfall standhaft zu bleiben und zu schweigen.

Wie kann ich mich gegen einen unrechtmäßigen Polizeigewahrsam wehren

Das polizeiliche Handeln ist meist nur von kurzer Dauer, sodass eine rechtliche Beratung oftmals erst im Nachhinein erfolgt. Die anwaltliche Tätigkeit ist in diesen Fällen daher darauf ausgelegt, die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme feststellen zu lassen. Unter Umständen lässt sich die Zeit des Gewahrsams durch Kontaktaufnahme zu Ihrem Rechtsanwalt erheblich verkürzen. Kontaktieren Sie uns daher so schnell wie möglich.

Häufig gestellte Fragen zu Polizeigewahrsam  

Antwort

Polizeigewahrsam ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, bei der eine Person ihrer Freiheit entzogen wird. Sie darf sich dann nicht mehr eigenständig vom Ort der Maßnahme entfernen. Man unterscheidet zwischen Sicherungsgewahrsam (zur Verhinderung von Straftaten oder Störungen) und Schutzgewahrsam (zum Schutz der Person, z. B. bei Eigengefährdung). 

Antwort

Ohne richterliche Entscheidung darf die Polizei eine Person längstens bis zum Ende des Folgetags festhalten. Spätestens dann ist eine richterliche Vorführung erforderlich. Nach gerichtlicher Bestätigung kann die Dauer je nach Bundesland unterschiedlich lang sein, in Hamburg sind das zB höchstens zehn Tage (§ 13c HambSOG).

Antwort

Nein. Polizeigewahrsam ist ein erheblicher Grundrechtseingriff. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn kein milderes Mittel (wie z. B. Platzverweis) ausreicht. Rechtswidrige Ingewahrsamnahmen können nachträglich überprüft und ggf. gerichtlich festgestellt werden. Wichtig ist: Es darf keine aktive Gegenwehr geleistet werden, denn das kann strafbar sein.

Antwort

Ja. Jeder Betroffene hat das Recht, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Die Polizei darf den Kontakt nur verweigern, wenn dadurch der Zweck der Maßnahme akut gefährdet wäre – das ist aber nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. In der Regel muss der Anruf beim Anwalt ermöglicht werden.

Antwort

Grundsätzlich ja. Die Polizei muss es ermöglichen, dass Sie einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson benachrichtigen. Eine Einschränkung ist nur zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßnahme unmittelbar gefährdet würde.

Antwort

Sie sind lediglich verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen (Name, Anschrift, Geburtsdatum). Weitere Fragen müssen Sie nicht beantworten. Es ist Ihr gutes Recht zu schweigen und oft auch der beste Schutz.

Antwort

War die Freiheitsentziehung rechtswidrig, kann der Betroffene eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen. Außerdem kann unter Umständen ein Amtshaftungsanspruch bestehen, wenn durch den Gewahrsam ein konkreter Schaden entstanden ist.

Antwort

Nein. Der bloße Polizeigewahrsam ist keine strafrechtliche Verurteilung und erscheint daher nicht im Führungszeugnis. Er kann aber in polizeilichen Vorgangsverwaltungen dokumentiert sein.

Antwort

Voraussetzung ist entweder eine konkrete Gefahr (zB für Leib, Leben oder die öffentliche Sicherheit) oder die Unverzichtbarkeit der Maßnahme, beispielsweise zur Durchsetzung eines Platzverweises. Jede Ingewahrsamnahme muss notwendig, geeignet und verhältnismäßig sein. 

Anwalt Polizeirecht Hamburg: Patrique Noetzel

Weil 100 Prozent
nicht genug sind,
wenn es um die Freiheit geht.

Patrique Robert Noetzel
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