Anwalt für Körperverletzungsdelikte in Hamburg – Strafverteidigung bei Gewaltdelikten
Ein einfacher Schlag ins Gesicht, ein Schubser zu Boden oder auch der Tritt gegen das Schienbein – das sind typische Fälle einer Körperverletzung.
Der Tatbestand der (einfachen) Körperverletzung gemäß § 223 StGB
Das geschützte Rechtsgut durch den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) ist die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Der objektive Tatbestand der Körperverletzung ist erfüllt, wenn „eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt“ wurde. Unter eine körperliche Misshandlung fällt jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich einschränkt, d.h. bereits grundsätzlich alles, was beim Opfer Schmerzen verursacht. Die Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen, Aufrechterhalten oder Steigern eines pathologischen Zustandes, d.h. alles, was ein Arzt als medizinische Diagnose stellen würde. Typisches Beispiel einer Körperverletzung ist die „Ohrfeige“: Hier kann eine körperliche Misshandlung vorliegen, weil diese dem Opfer weh tut (z.B. auf der Haut brennt) und es liegt zudem eine Gesundheitsschädigung vor, wenn eine Hautreizung oder ein Hämatom auftritt (BGH, Urteil vom 07.03.1990 – 2 StR 615/89). Es genügt hingegen, wenn entweder eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung erfolgt ist.
Grenze dessen, was unter den Tatbestand fällt, ist die sog. Erheblichkeitsschwelle der Körperverletzung. Denn nicht jeder kleine Rempler oder grobe Berührung ist automatisch als Körperverletzung einzuordnen. Handlungen wie z.B. Anspucken oder Schubsen sind per se noch nicht geeignet, eine körperliche Misshandlung darzustellen oder eine Gesundheitsschädigung zu erzeugen. Dabei kommt es im Einzelfall auf die Art der Tatausführung und die Tatfolgen an. Anspucken stellt eine Körperverletzung dar, wenn es nicht nur bloße seelische Beeinträchtigungen bewirkt, sondern körperliche Auswirkungen – etwa in Form von Brechreiz – hervorruft; die bloße Erregung von Ekelgefühl beim Opfer reicht hingegen nicht aus (BGH, Beschl. v. 18.8.2015 − 3 StR 289/15). Ein leichter Schubser wird regelmäßig noch nicht die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, ein aggressives Schubsen, bei welchem das Opfer zu Boden fällt, hingegen schon (AG Aachen, Urteil vom 18.03.2019 – 421 Ds – 102 Js 771/18 – 140/18).
Was auf den ersten Blick überrascht, aber in der Strafrechtswissenschaft überwiegend vertreten wird: Auch ein ärztlicher Eingriff stellt eine tatbestandsmäßige Körperverletzung dar (z.B. das Verabreichen einer Spritze), obwohl dieser ja dazu gedacht ist, zu therapieren bzw. heilen. Erst durch Einwilligung des Patienten wird der ärztliche Eingriff in der Regel gerechtfertigt und damit straflos (dazu Fischer, StGB, § 223 Rn. 16 ff.). Nicht nur aktive Handlungen, sondern auch passives Verhalten kann strafbar sein (z.B. Vorenthalten von Nahrung oder Nichthinzuziehung eines Arztes). Daher ist es auch möglich, Beschuldigter einer Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) zu werden, wenn man eine sog. Garantenstellung für das Opfer innehat, d.h. rechtlich dazu verpflichtet ist, für das Opfer zu sorgen bzw. es zu überwachen (z.B. Eltern für ihre Kinder, Eheleute untereinander; nicht aber bereits normale Freundschaften).
Vorsatz zur Verletzung eines Menschen
Die vorsätzliche Körperverletzung ist gemäß § 223 StGB und die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar. Der Unterschied liegt darin, dass die fahrlässige Körperverletzung eine geringere Strafandrohung aufweist. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Herbeiführung des Taterfolgs, d.h. der Täter weiß oder rechnet zumindest damit, dass seine Handlung einen Menschen verletzen kann und dies ist seine Absicht oder er nimmt die Verletzung jedenfalls billigend in Kauf. Fahrlässig handelt der Täter hingegen, wenn er es sich gerade nicht mit dem Taterfolg abfindet und diesen auch nicht wollte. Der Täter mit dem geringeren Unrechtssinn soll auch geringer bestraft werden.
Es ist allerdings bei Körperverletzungsdelikten besondere Vorsicht geboten: Da die Strafverfolgungsbehörden nicht in den Kopf eines Beschuldigten hineinschauen können und dieser ein Schweigerecht hat, wird häufig aus der objektiven Tatbegehung auf das subjektive Vorstellungsbild geschlussfolgert. Sofern eine Tathandlung (besonders) brutal oder gefährlich ist (z.B. Tritte gegen den Kopf, so BGH, Urteil vom 03.12.2015 − 1 StR 457/15), kann der Vorwurf statt einer Körperverletzung auch auf versuchten Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB) lauten. Die Grenzen zwischen (bewusster) Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz sind fließend und die Strafandrohung für versuchten Totschlag naturgemäß wesentlich höher. Daher ist eine Verteidigung, welche sich mit dem subjektiven Vorstellungsbild des Beschuldigten auseinandersetzt und begünstigende Umstände herausarbeitet, bei Körperverletzungsdelikten besonders wichtig.
Welche Strafe kann bei einem Urteil drohen?
Das Strafmaß der (einfachen vorsätzlichen) Körperverletzung liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (vgl. § 223 Abs. 1 StGB).
Die Strafandrohung steigt an bei der
- Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung, § 224 Abs. 1 StGB = Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
- Erfolgsqualifikation der schweren Körperverletzung, § 226 Abs. 1 StGB = Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren
- Erfolgsqualifikation der Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 Abs. 1 StGB = Freiheitsstrafe von nicht unter 3 Jahren
Die Strafandrohung sinkt bzw. kann sinken bei der
- fahrlässigen Körperverletzung, § 229 StGB = Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe
- versuchten (einfachen) Körperverletzung, §§ 223 Abs. 2, 22, 23, 49 StGB
Außerdem können verschiedene Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe greifen. In der Regel werden Ersttäter milder bestraft, da sie sich bislang legal verhalten haben und es sich um ihren ersten Normverstoß handelt (vgl. § 46 Abs. 2 StGB). Sofern zum Vorwurf der Körperverletzung eine Blutentnahme (§ 81a StPO) erfolgt ist, kann auch der Alkoholeinfluss während der Tatbegehung strafmildernd oder bereits als verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) wirken. Hiervon wird jedoch eine Ausnahme gemacht, wenn der Täter seine Trunkenheit selbst verschuldet hat (BGH, Beschluss vom 28.04.2016 – 4 ARs 16/15).
Für Jugendliche, die mit dem Vorwurf der Körperverletzung konfrontiert werden, gilt das Jugendgerichtsgesetz (JGG), welches andere (und insbesondere mildere Rechtsfolgen) vorsieht als das Erwachsenenstrafrecht nach dem StGB, da im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht.
Wie kommt es zu einem Strafverfahren wegen Körperverletzung? Wann kommt es zu einer Anklage wegen Körperverletzung?
Es gibt verschiedene Wege wie ein Strafverfahren eingeleitet werden kann. Grundsätzlich kann jede Person eine Strafanzeige (§ 158 StPO) erstatten. Das Opfer der Tat – auch Geschädigter genannt – kann zudem einen Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) stellen, weil es persönlich betroffen ist.
Die Besonderheit bei der (einfachen vorsätzlichen) Körperverletzung gemäß § 223 StGB liegt darin, dass sie ein sog. relatives Antragsdelikt ist, d.h. das Strafverfahren wird nur weitergeführt, wenn das Opfer einen Strafantrag gestellt hat oder stattdessen die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse der an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 S. 1 StGB). Ein solches besonderes öffentliche Interesse der an der Strafverfolgung bei einer Körperverletzung besteht gemäß Nr. 234 RiStBV, wenn der Beschuldigte
- einschlägig vorbestraft ist,
- roh oder besonders leichtfertig oder
- aus rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen gehandelt hat,
- durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder
- dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.
In anderen als den genannten Fällen wird das Opfer regelmäßig auf den sog. Privatklageweg verwiesen (§ 376 StPO), da es sich bei der (einfachen vorsätzlichen) Körperverletzung gemäß § 223 StGB um ein sog. Privatklagedelikt gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO handelt. Das bedeutet, dass eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft nicht erhoben wird und bloß der Geschädigte das Verfahren weiterbetreiben kann.
Sollten seit der Tatbeendigung drei Jahre vergangen sein, ist die (einfache vorsätzliche) Körperverletzung verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr.5 StGB). Aber Achtung: Die Verfolgungsverjährung kann ruhen bzw. unterbrochen werden, so z.B. durch Ermittlungsmaßnahmen wie die Einleitung des Strafverfahrens, die Vernehmung des Beschuldigten oder eine gerichtliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung.
Sollten die Voraussetzungen des Körperverletzungstatbestandes nicht vorliegen (s.o.) oder der Beschuldigte gar gerechtfertigt oder entschuldigt gehandelt haben, wird das Strafverfahren einzustellen sein. Zu diesem Erfolg kann Ihnen am besten ein kompetenter Anwalt bzw. Strafverteidiger verhelfen, der die Prüfung der Sach- und Rechtslage für Sie vornimmt.
Was kann/muss ich als Beschuldigter tun?
Der Vorwurf wegen (einfacher vorsätzlicher) Körperverletzung steht schnell im Raum. Sollten Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung sein, ist es wichtig zu schweigen, keine Aussage gegenüber den Strafverfolgern zu tätigen und umgehend einen kompetenten Anwalt und Strafverteidiger zu Rate zu ziehen. Denn es kann durchaus sein, dass die Aktenlage gegen Sie nicht ausreicht oder Sie mit einer falschen Beschuldigung bzw. Anschuldigung überzogen werden.
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Besonderheit: Polizeigewalt
Sind Sie möglicherweise Opfer von unverhältnismäßiger Polizeigewalt bzw. einer Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) geworden? Das kann schnell passieren, wenn man als Betroffener in polizeiliche Maßnahmen gerät und die Lage eskaliert. Oftmals sind Betroffene gleichzeitig Beschuldigter in einem anderen Strafverfahren, denn die Körperverletzung im Amt tritt häufig im Wechselspiel mit Widerstandsdelikten (§§ 113, 114, 115 StGB) auf, sofern es sich um dynamische körperliche Auseinandersetzungen handelt.
Polizeibeamte gehören zum (Sonder-)Täterkreis der Körperverletzung im Amt, soweit sie ihren Dienst ausüben. Da Polizeibeamte Hoheitsträger sind und eine besondere Verantwortung für die Bevölkerung innehaben, liegt die Mindeststrafandrohung für Körperverletzungen höher als bei der (einfachen vorsätzlichen) Körperverletzung durch den normalen Bürger, nämlich bei Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.
Der Vorwurf einer Körperverletzung im Amt wird nur sehr selten weiterverfolgt bzw. schwer nachzuweisen sein, da Polizeibeamte im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung durchaus Zwang anwenden dürfen. Dies muss jedoch immer verhältnismäßig geschehen, was gewiss nicht immer der Fall ist. Gerne helfen wir Ihnen hier mit bester Expertise, eine schnellstmögliche Einschätzung zu finden.
Was kann ich als Geschädigter einer Körperverletzung tun?
Als Geschädigter einer Körperverletzung müssen Sie nicht tatenlos zusehen, wie die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren führt, denn Sie haben das Recht, sich einzubringen. Neben dem Strafantragsrecht können Sie dem Verfahren z.B. nach Anklageerhebung als Nebenkläger beitreten (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und genießen damit z.B. Anwesenheits- und Fragerecht sowie Rechtsmittelbefugnis.
Falls Sie infolge der Körperverletzung Heilbehandlungskosten zu tragen hatten und Schmerzen erlitten haben, ist es darüber hinaus möglich, direkt im Strafverfahren zivilrechtlichen Schadensersatz geltend zu machen. Hierfür kann ein sog. Adhäsionsantrag gestellt werden (§ 403 StPO). Der Vorteil liegt darin, dass Sie sich eine zivilrechtliche Klage, welche zunächst mit der Aufbringung von Gerichts- und ggf. weiteren Anwaltskosten verbunden ist, jedenfalls teilweise ersparen. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird üblicherweise je nach den erlittenen Folgen der Körperverletzung bestimmt.
Häufig gestellte Fragen zur Körperverletzung nach § 223 StGB
Antwort
Eine einfache Körperverletzung liegt vor, wenn jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt (§ 223 StGB). Typische Fälle sind Schläge, Tritte oder Stöße, die Schmerzen oder körperliche Beeinträchtigungen verursachen. Es genügt bereits, wenn entweder eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung vorliegt.
Antwort
Nicht jede Berührung oder jeder kleine Rempler erfüllt den Tatbestand. Entscheidend ist, ob das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wurde.
Ein leichtes Schubsen reicht in der Regel nicht aus, stürzt eine Person jedoch nach einem aggressiven Stoß zu Boden, ist die Erheblichkeitsschwelle überschritten.
Antwort
Vorsatz heißt, dass der Täter die Verletzung wissentlich und willentlich herbeiführt oder sie zumindest billigend in Kauf nimmt. Wer hingegen die Verletzung nicht wollte und nicht mit ihr rechnete, handelt fahrlässig (§ 229 StGB).
Antwort
Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In der Praxis werden bei einmaligen oder weniger gravierenden Taten jedoch meist Geldstrafen oder Bewährungsstrafen verhängt.
Antwort
Ja, aber nur, wenn dadurch körperliche Auswirkungen entstehen, etwa ein Brechreiz oder eine gesundheitliche Reaktion.
Antwort
Grundsätzlich ja. Auch medizinische Eingriffe wie Spritzen oder Operationen erfüllen den Tatbestand, da sie in den Körper eingreifen. Erst die Einwilligung des Patienten rechtfertigt die Handlung und macht sie straflos (§ 228 StGB analog).
Antwort
Die einfache vorsätzliche Körperverletzung ist ein relatives Antragsdelikt (§ 230 StGB). Die Strafverfolgung erfolgt nur, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt oder wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Antwort
Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Schon eine kurze Aussage kann später nachteilig ausgelegt werden.
Antwort
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Die Frist kann jedoch durch Vernehmungen, Durchsuchungsbeschlüsse oder die Anklageerhebung unterbrochen, gehemmt oder ruhend gestellt werden.
Antwort
Ja. Wer zB rechtlich verpflichtet ist, für eine andere Person zu sorgen (zB Eltern, Ehepartner), kann sich wegen Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) strafbar machen.
Antwort
Wird Körperverletzung von einem Polizeibeamten im Dienst begangen, handelt es sich um eine Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB). Die Strafe für Polizeigewalt fällt regelmäßig höher aus, weil Beamte in amtlicher Funktion eine besondere Verantwortung tragen.
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Weil 100 Prozent
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wenn es um die Freiheit geht.Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt