Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt

Vermögensstrafrecht

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Anwalt bei Diebstahl, Betrug und Raub in Hamburg – Verteidigung bei Vermögensdelikten

Was fällt unter die Vermögensdelikte?

Unter den Sammelbegriff der sog. Vermögensdelikte fallen alle Straftaten, die sich gegen das Eigentum einer anderen Person, einzelne Vermögenswerte oder gegen das Vermögen einer Person als Ganzes richten. Klassischerweise zählen hierzu unter anderem folgende Straftatbestände:

Was wird bestraft?

Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, in der Absicht, sich diese selbst oder einer anderen Person rechtswidrig zuzueignen, wird als Diebstahl geahndet. Ist die Sache geringwertig (25 bis 50 EUR Wert), wird die Tat nach § 248a StGB nur auf Strafantrag verfolgt. Werden wiederholt Diebstähle begangen, liegt die Annahme eines gewerbsmäßigen Diebstahls gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 nahe, der weitaus empfindlicher bestraft wird. Gleiches gilt auch beim sog. Einbruchsdiebstahl nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, dem Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB oder im Falle des Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs (Diebstahl mit Waffen gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB). Hier ist der Strafrahmen erheblich angehoben und es drohen empfindliche Strafen.

Als Raub wird ein Verhalten verfolgt, bei dem es infolge einer Gewalttätigkeit oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Wegnahme einer Sache kommt. Sind Waffen oder gefährliche Werkzeuge dabei eingesetzt worden oder auch nur griffbereit, wird die Tat wegen der erhöhten Gefährlichkeit als schwerer Raub nach § 250 StGB einzuordnen sein.

Als Hehlerei wird ein Verhalten bestraft, bei dem eine Person eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Typischerweise tauchen in diesem Zusammenhang immer wieder Fälle auf, bei denen es zuvor zu zwielichtigen Verkaufsgeschäften, wie sog. Parkplatzverkäufen oder Geschäften weit unter marktüblichen Preisen gekommen ist.

Der Tatbestand des Betrugs setzt eine Täuschung voraus, aufgrund der es zu einem Irrtum gekommen ist, die letztlich zu einer Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden geführt hat. Wichtig hierbei: Das Ganze muss mit sog. Bereicherungsabsicht erfolgt sein, dh dem Täuschenden muss es gerade auf die Erlangung des angestrebten Vorteils ankommen.

Nichts anderes gilt auch im Falle eines Computerbetruges, mit dem Unterschied, dass kein Mensch, sondern eine Maschine (zB Geld- oder Warenautomat) „getäuscht“ wird, indem der Datenverarbeitungsprozess unzulässig beeinflusst wird.

Unter einer Geldwäsche ist grob gesagt das Verheimlichen der illegalen Herkunft von Vermögenswerten bzw. das (Wieder-) Einbringen in den legalen Wirtschaftskreislauf zu verstehen. Was sich nach typischer Wirtschaftskriminalität anhört, trifft häufig Privatpersonen: Nicht selten wurden gerade während der Hochzeit der Corona-Pandemie dubiose Home-Office-Jobs angeboten, deren Tätigkeit darin bestand, dass die nichtsahnenden vermeintlichen Beschäftigten Konten eröffnet und/oder anderen zur Verfügung gestellt haben. Auf diese wurden dann die Gelder aus Betrugstaten überwiesen und weitergeleitet – oftmals ohne Wissen der nur nach einem Remote-Job suchenden Konteninhaber.

Was drohen für Strafen?

Bei einigen Vermögensdelikten drohen erhebliche Strafen: Von Geldstrafe bis hin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (zB bei einem Raub, ggf mit Todesfolge nach §§ 249, 251 StGB) reichen die Strafandrohungen unterschiedlich weit und sind je nach Lebenssachverhalt individuell zu bewerten.

Während der erstmalige Vorwurf eines geringwertigen Diebstahls (§ 248a StGB) häufig zügig zu einer Verfahrenseinstellung gebracht werden kann, werden wiederholte Diebstahls- und Betrugsdelikte strikt verfolgt und hart geahndet. Dementsprechend höher fällt auch die Mindeststrafandrohung aus, die in einem sog. besonders schweren Fall (§ 243 StGB) oder im Falle einer Qualifikation (§ 244 StGB) grundsätzlich nur noch eine Freiheitsstrafe vorsieht.

Ihre Verteidigung bei Vermögensdelikten

Die Vermögensdelikte sind breit gefächert und bestrafen unterschiedliche Handlungen und Verhaltensweisen. Rechtzeitige Hilfe und Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger kann sich hier zu Gunsten eines Beschuldigten auswirken.

Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen sich in einem unverbindlichen Termin beraten, bevor Sie eine Aussage gegenüber den Strafverfolgungsbehörden machen.

Häufig gestellte Fragen zum Vermögensstrafrecht

Antwort

Unter Vermögensdelikten versteht man Straftaten, die auf das Eigentum oder Vermögen einer anderen Person abzielen. Typische Beispiele: Diebstahl, Betrug, Raub, Unterschlagung, Untreue, Hehlerei oder Geldwäsche.

Antwort

Ein Diebstahl liegt vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Bandbreite reicht vom einfachen Ladendiebstahl bis zum gewaltsamen Entwenden hochwertiger Gegenstände, etwa bei einem Wohnungseinbruch.

Antwort

Wenn zB wiederholt gestohlen wird (gewerbsmäßig), eingebrochen wird oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wird. In diesen Fällen ist die Strafe deutlich erhöht und häufig ist dann keine Geldstrafe mehr möglich.

Antwort

Beim Betrug wird das Opfer durch Täuschung selbst dazu gebracht, eine Vermögensverfügung vorzunehmen, zB durch Vortäuschen falscher Tatsachen. Diebstahl erfolgt hingegen ohne Mitwirkung des Opfers.

Antwort

Ein Betrug, bei dem kein Mensch, sondern ein Datenverarbeitungsvorgang manipuliert wird, zB durch Eingabe falscher Daten an einem Automaten.

Antwort

Wenn die Wegnahme einer Sache unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben erfolgt. Wird dabei eine Waffe verwendet oder mitgeführt, liegt ein schwerer Raub vor.

Antwort

Der Vorwurf lautet auf Erwerb, Weitergabe oder Verkauf einer Sache, die zuvor durch eine andere rechtswidrige Vermögensstraftat erlangt wurde. Auch wer bloß hilft, eine solche Sache weiterzugeben, kann sich strafbar machen.

Antwort

Schon das Bereitstellen eines privaten Kontos für eine andere Person kann strafbar sein, wenn darüber Gelder aus Straftaten weitergeleitet werden. Auch wer nicht wusste, dass es sich um Geldwäsche handelt, kann sich wegen leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 StGB) verantworten müssen. Es drohen Strafverfahren, Kontosperrungen, Rückforderungen und Einträge bei Auskunfteien. Man sollte niemals auf die Bitte eingehen, sein Konto „nur kurz“ zur Verfügung zu stellen!

Antwort

Je nach Tat reicht das von einer Geldstrafe bis hin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, zB bei Raub mit Todesfolge. Wiederholungstäter oder Fälle mit erhöhtem Unrechtsgehalt (etwa bandenmäßiger Betrug) müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen.

Strafverteidiger Patrique Noetzel

Weil 100 Prozent
nicht genug sind,
wenn es um die Freiheit geht.

Patrique Robert Noetzel
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