Anwalt für Widerstandsdelikte in Hamburg – Verteidigung bei Vorwurf nach § 113, § 114 oder § 115 StGB
Was fällt unter die Widerstandsdelikte?
Die sog. Widerstandsdelikte umfassen eine Reihe von Straftatbeständen, bei denen sich eine Person aktiv gegen Maßnahmen von Vollstreckungsbeamten, wie Polizisten oder anderen staatlichen Autoritäten, widersetzt oder diese gar angreift. Zu den Widerstandsdelikten zählen:
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
- Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 114 StGB
- Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, § 115 StGB
Was wird bestraft?
Für die Annahme einer Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte muss zunächst ein Vollstreckungsbeamter (zB ein Polizist, Gerichtsvollzieher oder Zollbeamter) oder eine über § 115 StGB in den Schutzbereich einbezogene Person (zB Jagdaufseher, Ärzte bei körperlichen Untersuchungen im Auftrag der Strafverfolger, Rettungsdienst und ärztlicher Notdienst) bei der Vornahme einer konkreten Diensthandlung betroffen sein.
Widerstand zu leisten, bedeutet aktives, gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtetes Verhalten, das nach der Vorstellung des Täters die Vollstreckungshandlung erschweren oder verhindern soll. Es genügt also grundsätzlich erst einmal jede Handlung, die geeignet ist, den Beamten von der Vollstreckungshandlung abzuhalten oder diese für ihn erheblich zu beeinträchtigen. Die Rechtsprechung ist hierbei von Fall zu Fall unterschiedlich, denn nicht jedes Verhalten fällt unter den Tatbestand. Eine bloß passive Verweigerung, an der Vollstreckung mitzuwirken, wird dagegen nicht erfasst, wie zB bei bloßer Weigerung, den Anweisungen Folge zu leisten oder im Fall einer Festnahmesituation die Arme unter dem Körper zu verbergen.
Daneben kann es jedoch bereits genügen, einen Vollstreckungsbeamten zu bedrohen, um die Vollstreckungshandlung zu be- oder verhindern (zB Zulaufen auf einen Polizisten zur Verhinderung der Festnahme eines Dritten).
Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte umfasst bereits alle unmittelbar gegen den Körper des Vollstreckungsbeamten gerichteten, feindseligen Verhaltensweisen während der Dauer der Diensthandlung. Es kommt nicht darauf an, ob auch tatsächlich eine Verletzung eingetreten ist, weshalb zB das bloße Ausholen zum Schlagen, das Schubsen eines Beamten, Anniesen oder Anhusten ausreichen kann.
Muss ich jede Diensthandlung eines Vollstreckungsbeamten dulden?
Die Antwort lautet nein. Denn das Gesetz sieht vor, dass die Vollstreckungshandlung auch rechtmäßig sein muss. Das setzt neben der sog. formellen Rechtmäßigkeit auch voraus, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dies ist stets einzelfallabhängig und genauestens in den Blick zu nehmen: Ein „nicht freundlicher Blick“ und der Ausspruch „Beruhig dich mal“ gegenüber einem Polizisten rechtfertigen jedenfalls keine Gewaltanwendung und anschließende gewaltsame Festnahme. Ebenso wenig ist das wiederholte Schlagen einer bloß nicht aktiv mittwirkenden, sich „sperrenden“ Person am Boden nicht verhältnismäßig. Es sind oftmals die typischen Fälle von vollkommen überzogener Polizeigewalt, die geeignet sind, eine eigene Strafbarkeit ausschließen zu können.
Welche Konsequenzen drohen?
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, in einem besonders schweren Fall (zB Beisichführen einer Waffe oder gemeinschaftliche Begehung) droht Freiheitsstrafe ab 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Bei einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte droht stets eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Entscheidend für die Strafhöhe ist insbesondere die Bedeutung der Vollstreckungsmaßnahme sowie die Art und das Gewicht der Widerstandshandlung bzw. die Folgen des tätlichen Angriffs. Oftmals kommt es auch auf den Gesamtkontext der Maßnahme und die Ansprache von Seiten der Polizeibeamten an.
Die Mindeststrafe von mindestens 3 Monaten bei einem tätlichen Angriff ist rechtswissenschaftlich nicht unumstritten und insbesondere bei Zusammentreffen mit weiteren Delikten problematisch. Das Strafgesetzbuch sieht in § 47 StGB vor, dass eine Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten nur in Ausnahmefällen verhängt wird, ansonsten wird diese zu einer Geldstrafe umgewandelt. Ein Monat entspricht dabei 30 Tagessätzen; die Höhe richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen.
Bei einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte drohen also jedenfalls Minimum 90 Tagessätze Geldstrafe. Eine Strafe von 90 Tagessätzen wird grundsätzlich nur in das sog. Bundzentralregister, nicht jedoch in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen, sofern kein weiterer Eintrag existiert. Wenn es jedoch zu einer Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen kommt, wird diese nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) immer auch in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen.
Daher bedarf es immer einer auf Widerstandsdelikte hochspezialisierten Verteidigung, um im Idealfall drohende Reputations- und Karriereschäden abzuwenden.
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Häufig gestellte Fragen zu Widerstandsdelikten
Antwort
Widerstandsdelikte sind Straftatbestände, bei denen sich eine Person aktiv gegen eine Maßnahme eines Vollstreckungsbeamten oder einer gleichgestellten Person zur Wehr setzt. Gemeint sind insbesondere Widerstand nach § 113 StGB, tätliche Angriffe nach § 114 StGB sowie Angriffe gegen Personen im Sinne von § 115 StGB.
Antwort
Nein. Strafbar ist nur aktives Verhalten. Wer sich zB lediglich „sperrt“ oder die Arme unter dem Körper versteckt, erfüllt den Tatbestand in der Regel nicht.
Antwort
Bereits das feindselige körperliche Einwirken genügt, also zB Schubsen, Ausholen zum Schlag, Anniesen oder Anhusten. Eine tatsächliche Verletzung ist nicht erforderlich.
Antwort
Nein. Nur rechtmäßige und verhältnismäßige Maßnahmen stehen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes. Überzogene Gewaltanwendung durch die Polizei kann eine eigene Strafbarkeit ausschließen.
Antwort
Das hängt vom konkreten Vorwurf ab:
In besonders schweren Fällen drohen 6 Monate bis 5 Jahre.
Bei § 113 StGB ist eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren möglich.
Bei § 114 StGB beträgt die Mindeststrafe 3 Monate, die Höchststrafe 5 Jahre.
Antwort
Grundsätzlich nicht bei einer Geldstrafe bis 90 Tagessätzen. Ab 91 Tagessätzen erfolgt der Eintrag ins Führungszeugnis mit teils erheblichen Folgen für den Beruf oder die Zukunftsplanung.
Antwort
Weil es häufig auf Details ankommt: Ob die Maßnahme rechtmäßig war, wie sich der Betroffene genau verhalten hat und wie die Polizei mit der Situation umgegangen ist, entscheidet oft über die Frage von Strafbarkeit oder Freispruch.
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Rechtsanwalt