Patrique Robert Noetzel
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Die Top Erfolge von Rechtsanwalt | Strafverteidiger Noetzel im Februar

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1. Ein Königreich für ein Lama? – Der spuckende Fußballfan

Nach einem Fußballspiel wollte der noch jugendliche Mandant mit seinen Freunden die Heimreise antreten. Im Bahnhof angekommen, entschied die Polizei eine Kette zu bilden und den Zugang abzusperren. Das Problem: Der von der Masse mitgerissene Mandant befand sich inmitten jener Fans, die von Polizisten eingekesselt wurden. Die Situation spitze sich zunehmend zu, es kam zu gegenseitigen Provokationen und Schubsereien. Auch der junge Mandant ließ seinen Emotionen freien Lauf – und versuchte mehrfach die in voller Montur eingesetzten Polizisten zu bespucken. Wenige Wochen später kam die Post: Tatvorwurf tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB.

In rechtlicher Hinsicht war schon zu diskutieren, ob bei fehlendem Treffer mit Spucke und Polizisten in voller Einsatzrüstung überhaupt ein tätlicher Angriff im rechtlichen Sinne vorlag. Nach einem offenen Gespräch konnte Fananwalt und Strafverteidiger Noetzel sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, das Verfahren ohne jede Auflage nach § 47 JGG einzustellen.

2. Das brandheiße Sofa – besser spät als nie

Der Mandantin wurde fahrlässige Brandstiftung gem. § 316d StGB vorgeworfen. Sie habe den Rauchmelder im Wohnzimmer ihrer Wohnung abmontiert und einen Brand auf dem Sofa durch unachtsames Zigarettenrauchen verursacht. Bis in die frühen Morgenstunden habe sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten auf dem Sofa gesessen, geraucht und sei anschließend schlafen gegangen. Erst durch die Feuerwehr wurden beide geweckt – doch da stand das Sofa schon lichterloh in Flammen. Die Fensterzargen waren geschmolzen und das Fenster zum Balkon war geborsten. Dabei sei ein Schaden von über 20.000 EUR entstanden.

Durch eine sehr gut vorbereitete Verteidigungsstrategie nach intensiver Recherche gelang es Strafverteidiger Patrique Robert Noetzel die Staatsanwaltschaft und das Gericht davon zu überzeugen, dass die Anklage nie hätte erhoben werden dürfen. Es gab bereits erhebliche Zweifel an den vorgeworfenen Handlungen und Brandursachen. Weiterhin war hier nach keiner einzigen rechtlichen Auffassung ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten der Mandantin gegeben.

So kam es, wie es kommen musste: Die Mandantin wurde zurecht freigesprochen.

3. Du kommst hier nicht rein! – Ein Aufenthalts- und Betretungsverbot am Spieltag

Die Polizeibehörde hatte gegen den Mandanten ein zeitlich begrenztes Aufenthalts- und Betretungsverbot am Tag eines Auswärtsspiels des HSV erlassen. Er dürfe am Spieltag das gesamte Stadtgebiet zwischen 8 bis 18 Uhr weder betreten oder sich darin aufhalten. Die Polizei stützte sich zur Begründung auf vermeintliche Informationen szenekundiger Beamter aus Hamburg zu etwaigen Ermittlungsverfahren gegen ihn und übernahm diese offensichtlich ohne jede Nachprüfung. Ausnahmen (zB aus medizinischen Gründen) sah das Verbot auch nicht vor und ließ eine tragfähige Begründung vermissen, warum das gesamte Stadtgebiet und nicht nur begrenzte Bereiche nicht betreten werden dürfen.

Durch sein schnelles Handeln konnte Fananwalt Patrique Noetzel es dem betroffenen Fußballfan dennoch ermöglichen, das Spiel und die Stadt zu besuchen. Er legte einen sehr gut begründeten Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht ein, das sich seiner Auffassung in jedem Punkt vollumfänglich anschloss. Ein voller Erfolg. Auch das Hamburger Abendblatt interviewte Strafverteidiger Noetzel und berichtete über den Fall.

4. Der unliebsame Kollege – Ein Racheakt in drei Teilen

Nachdem der Mandant mehrere Jahre mit der Anzeigenerstatterin in einem Betrieb zusammenarbeitete und diese die Lebensgefährtin des Inhabers war, kam es eines Tages zu einem Vorfall, bei welchem sie dem Mandanten in unflätiger Weise begegnete. Er kündigte noch am gleichen Tag und ward nie wieder im Betrieb gesehen. End of story? Keinesfalls! Denn nun beschuldigte sie den Mandanten, sie seit mehr als einem Jahr psychisch zu drangsalieren – indem er ihr zu nahe auf der Treppe im Betrieb folgen würde, pfeifend und singend die Flure an ihrem Büro entlang gehe und mit ihr nicht gut auskomme. Das alles sei ja eine Nachstellung nach § 238 StGB. Eines Tages sei sie dann lauter geworden, sie habe ihn aus dem Büro drängen wollen und er habe dabei ihren Arm gegriffen. Es sei ein blauer Fleck an ihrem Unterarm entstanden.

Aber all das reichte ihr noch nicht aus, den unschuldigen Mandanten zu belasten. Und so holte sie weit aus: Er habe andere Kolleginnen schon früher sexuell belästigt und seine eigene Freundin auf verschiedenste Arten misshandelt. Das sei ihr alles von Kolleginnen mitgeteilt worden.

Nach einem ausführlich begründeten Einstellungsantrag konnte Strafverteidiger Patrique Robert Noetzel die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass die Version der Anzeigenerstatterin schon unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten unglaubhaft war. Insbesondere die Motive zu dieser in weiten Teilen unplausiblen Aussage hat die Anzeigenerstatterin dabei selbst offengelegt. Dem folgte auch die Staatsanwaltschaft und stellte das Verfahren kurzerhand antragsgemäß mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Strafverteidiger Patrique Noetzel

Weil 100 Prozent
nicht genug sind,
wenn es um die Freiheit geht.

Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt

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