Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt

Die Top Erfolge von Rechtsanwalt | Strafverteidiger Noetzel im Juni 2025

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1. Zwei auf einen Streich

Der noch junge Mandant wurde Opfer eines Identitätsmissbrauchs. Unbekannte Täter brachten ihn dazu, seine Personalien preiszugeben – die diese dann zulasten Dritter im Internet nutzen. Es liefen daher mehrere Strafverfahren gegen ihn wegen Verdachts des Betruges (§ 263 StGB) und der Geldwäsche (§ 261 StGB), die nach Anzeigen diverser Betrogener eingeleitet wurden. Hier wurde er später vor Gericht freigesprochen. 

Einige Zeit später wurde erneut ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, dieses Mal wegen Verdachts des Warenbetrugs (§ 263 StGB). Er soll online einen Gegenstand verkauft und nach Kaufpreiserhalt nie geliefert haben. Das absurde an dem Fall: Der Mandant wusste zunächst von nichts. 

Neben dem Ermittlungsverfahren ordnete die Polizei auch eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO (gefahrenabwehrrechtlich, für zukünftige Verfahren) an – und dass bei Vorwürfen, die ausschließlich dem Online-Bereich entstammten, diese zum Teil rund 5 Jahre zurücklagen und er freigesprochen wurde. So hatte die Polizeibehörde auch nur die Aktenzeichen samt Vorwurf mitgeteilt, sich ansonsten offenbar vor weiteren Nachforschungen zum Ausgang der Verfahren gedrückt. Das kann nicht für eine tragfähige Begründung ausreichen.

Der auf Straf- und Polizeirecht spezialisierte Rechtsanwalt Patrique Noetzel reichte Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen den anordnenden Bescheid ein – und gewann das Verfahren nur wenige Tage später durch Einknicken der Polizei. Diese hob den Bescheid auf und das Verfahren wurde beendet. Zwischenzeitlich stellte auch die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.

2. Der ständige Druck auf der Suche nach dem „Kick“

Kleptomanie – der zwanghafte Impuls zum Stehlen, ist eine in Deutschland weitestgehend stiefmütterlich untersuchte psychologische Zwangsstörung, an er auch einer unserer Mandanten seit Jahren litt. So kam es auch zu zwei Eintragungen im Bundeszentralregister wegen geringwertigen Diebstahls, weil er wiederholt Gegenstände aus Supermärkten entwendete. Und nun wieder einmal, obwohl er es weder finanziell noch persönlich nötig hatte, beschrieb er die Situation, wie viele unter Kleptomanie leidende: Es ist die Spannung, möglicherweise dieses Mal doch erwischt zu werden, die einen kurzzeitigen positiven empfundenen Kick verschafft.

In Vorbereitung auf die anstehende Hauptverhandlung war für Strafverteidiger Patrique Robert Noetzel klar, dass der Mandant etwas ändern musste. Und so nahm der Mandant erfolgreich eine Verhaltenstherapie bei einem der wenigen auf Kleptomanie spezialisieren Psychologen in Deutschland auf. Das überzeugte auch Staatsanwaltschaft und Gericht und das Verfahren wurde gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflage, die Therapie für 6 Monate nachweislich fortzusetzen, eingestellt.

3. Nachts an der Bushaltestelle

Es war ein geselliger Abend mit Freunden, der noch nicht enden sollte, sondern fürstlich in der Lieblingskneipe weitergehen sollte. Man bestellte mehrere Taxis und wartete gemeinsam auf diese an einer Bushaltestelle, als ein junger Mann in Anwesenheit seines Begleiters anfing, den Mandanten zu beschimpfen, an ihn ran trat und ihn zu Boden brachte. Unser Mandant versuchte, den auf ihn Liegenden von sich zu bringen und hat mutmaßlich Hilfe durch eine weitere Person erhalten, die den Angreifer abwehren konnte. Rechtlich betrachtet handelt es sich um die sog. Nothilfe (also Notwehr für einen anderen) gem. § 32 StGB

Merkwürdigerweise war es aber auch der Mandant, der einige Zeit nach dem Vorfall Post von der Polizei erhielt – als Beschuldigter wegen Verdachts der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB.

Schon nach Auswertung der Akte war schnell klar, dass der Angreifer gegenüber der Polizei versuchte, sich aus der Angelegenheit rauszureden und weitere neutrale Zeugen, wie zB der herannahende Taxifahrer, die Situation beschrieben, wie sie eigentlich war: Ein vorsätzlich rechtswidriger Angriff zulasten unseres Mandanten, der abgewehrt werden konnte. In einem sehr guten und detaillierten Einstellungsantrag konnte Strafverteidiger Noetzel rausarbeiten, warum das Verfahren gegen seinen Mandanten schnellstens mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen war. Dem folgte die Staatsanwaltschaft und stellte das Verfahren wenige Zeit später gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.

Strafverteidiger Patrique Noetzel

Weil 100 Prozent
nicht genug sind,
wenn es um die Freiheit geht.

Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt

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