Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt

Die Top Erfolge von Rechtsanwalt | Strafverteidiger Noetzel im Juli 2025

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1. Todsünde im Stadion: Bierbecherwurf im Block

Während einer Spielpartie auswärts kam ein alkoholisierter Fan auf die Idee, einen Bierbecher im eigenen Block auf wenige Reihen vor ihm stehende Fans der eigenen Mannschaft zu werfen. Der Becher traf einen dieser am Kopf, woraufhin der Verantwortliche vom Getroffenen aufgesucht und zur Rede gestellt wurde, weitere Begleiter der Getroffenen kamen hinzu. Als der Becherwerfer dann auch noch ein weiteres Bier über den Arm und Shirt des Getroffenen goss, kam es zu einem Handgemenge. In der Folge wurde der Angreifer von der Security aus dem Block gezogen, wobei er umstehende Fans massiv mit wahllosen Schlägen verletzte.

Nichtsahnend erhielten mein Mandant und zwei seiner Freunde Post vom Amtsgericht – eine Anklage. Ihnen wurde vorgeworfen, sie hätten gemeinschaftlich auf den Becherwerfer eingewirkt und sich daher einer gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Nach Sichtung des Videos der Stadionkamera war für den erfahrenden Fananwalt Patrique Robert Noetzel klar, dass es ganz so einfach nicht war. 

Mit einer fokussierten Verteidigung gelang es, das Verfahren zu einem schnellen Abschluss zu bringen. Es war klar, dass es sich bei beiden Lagern um Fans ein und desselben Vereins handelte und sich die Akteure über kurz oder lang wieder begegnen würden. Die Lösung: Ein sog. Täter-Opfer-Ausgleich. Alle Beteiligte trafen sich freiwillig und mit dem Ziel einer Verständigung in den Kanzleiräumen von Rechtsanwalt | Strafverteidiger Noetzel, gaben sich erhobenen Hauptes die Hand und vereinbarten eine Zahlung zugunsten des örtlichen Tierheims. Das Verfahren wurde nach § 47 Abs. 1 JGG endgültig eingestellt.

2. Neun Anklagen und ein neues Leben

In einer umfangreichen Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht wurden dem Mandanten diverse Körperverletzungsdelikte gem. §§ 223, 224 StGB, Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB, Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB und Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG angelastet. Für ihn Stand nicht weniger als seine Freiheit auf dem Spiel, denn das Vorstrafenregister war lang und einschlägig. 

Durch eine strukturierte und ruhige Verteidigungsstrategie konnte Strafverteidiger Noetzel zunächst die kleineren Vorwürfe zu einer Einstellung gem. § 154 und § 154a StPO bewegen, um so einen Fokus auf die gewichtigeren Vorwürfe zu legen. Nachdem er dann in der Hauptverhandlung die geladenen Zeugen mit seinem Fragekonzept konfrontierte, wurde bei vielen der Vorwürfe klar, dass eine Verurteilung nicht länger in Betracht kommen würde. Das interessante an dem Mandat: Während der Zeitraums der Vorwürfe war er dem Alkohol und Drogen nicht abgeneigt, hatte jedoch bereits seit Monaten vor der Verhandlung auf eigene Veranlassung hin Therapietermine wahrgenommen, sich um die Fortführung seiner Therapie proaktiv bemüht und auch in seinem Umfeld einen weitestgehenden Wechsel vollzogen.

Von ursprünglich 9 Anklagen und einer Erwartung von mehr als 2 Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung, kam es letztlich durch die Verteidigungsleistung zu 3 Einstellungen, 4 Freisprüchen und nur zu 2 Verurteilungen – zu zwei geringen Geldstrafen wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB und Hehlerei gem. § 259 StGB

Ein Erfolg auf voller Linie, der es Mandanten ermöglicht, sein mittlerweile geregeltes Leben in Freiheit zu führen. 

3. Mit zu wenig gerechnet

Unser Mandant hat in den Jahren 2022 bis 2023 den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn um teilweise bis zu 8 Euro verkürzt ausgezahlt und so mehrere tausend Euro unterschritten, nachdem er fälschlicherweise einen PKW als Sachbezug auf den gezahlten Lohn anrechnete.

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) schreibt eindeutig vor, dass jede:r Arbeitnehmer:in Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des (gesetzlichen festgelegten) Mindestlohns durch den Arbeitgeber hat (§ 1 MiLoG). Weiter noch, wird der Arbeitgeber sogar zu einer entsprechenden Zahlung gem. § 20 MiLoG verpflichtet. Jede Zahlung, die diesen Anspruch untergräbt, zB weil zu wenig gezahlt wurde, stellt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 MiLoG dar. Dabei wird sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln geahndet. Es drohen Bußgelder von mehreren zehntausend bis hunderttausenden Euro – im hiesigen Fall drohten konkret bis zu 250.000,00 EUR.

Durch klärende Gespräche, schriftsätzliche Kommunikation und Überzeugungsarbeit gelang es Rechtsanwalt Noetzel das zuständige Hauptzollamt davon zu überzeugen, dass hier ausnahmslos fahrlässiges Handeln in Betracht kam und die Frage, ob ein PKW als Sachbezug gelten kann, von Rechtsprechung und Literatur noch immer höchst streitig ist (vgl. BAG, Urt. v. 25.05.2016, Az. 5 AZR 135/16 = NZA 2016, 1327 Rn. 29, aber nur zu Sonderzahlungen, Zuschlägen und Überstundenvergütung, gerade nicht zu Sachzuwendungen; vgl. auch LSG-Bayern Beschl. v. 28.02.2022 – L 7 BA 1/22 B ER = BeckRS 2022, 5617; Krug/Pannenborg, ArbRAktuell 2021, 382, 383; der Zoll hierzu: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/Berechnung-Zahlung-Mindestlohns/berechnung-zahlung-mindestlohns_node.html; BeckOK ArbR, Greiner, MiLoG § 1 Rn. 45, 46; teilw. auch ErfK ArbR, Franzen, MiLoG § 1 Rn. 6). 

So gelang es in der Verteidigung, dass es nur zu einem Bußgeld im unteren Hundert-Euro-Bereich kam. Der Fall verdeutlicht, wie wichtig es sein kann, in der Verteidigung auch einen extra Schritt zu gehen, den Hörer in die Hand zu nehmen, statt nur schriftlich zu arbeiten, und im direkten telefonischen Austausch ein vernünftiges Ergebnis zu erzielen.

Strafverteidiger Patrique Noetzel

Weil 100 Prozent
nicht genug sind,
wenn es um die Freiheit geht.

Patrique Robert Noetzel
Rechtsanwalt

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