1. Der unorganisierte Geschäftsmann – ein Schrecken mit Happy End
Schon seit mehr als 20 Jahren führte der Mandant einen Verkaufsbetrieb mit Ladengeschäft und Onlineversandhandel. In den letzten Jahren kam es aber ab und an einmal dazu, dass unter Tausenden von Bestellungen Einzelfälle derart untergingen, dass Kunden ihre Ware nicht zeitnah erhielten und schnellstmöglich stornieren, ihr Geld zurückverlangen – und teilweise eben Strafanzeige wegen Verdachts des Betrugs stellten. Denn einige wenige dieser Kunden erhielten ihr Geld erst sehr spät erstattet. Der Mandant war auf Zwischenlieferer und deren Verfügbarkeiten der Waren angewiesen, doch die bevorzugten oftmals Großabnehmer, sodass es zu Lieferschwierigkeiten einzelner Produkte kam. Auch fehlten in einigen Fällen die Daten zur Rückbuchung von den eingesetzten Zahlungsdienstleistern. Es folgte eine Welle an negativen Bewertungen online, die etliche Anzeigen wegen Verdachts des Betrugs mit sich brachte. Teilweise warteten die Käufer nur wenige Tage über die Rückabwicklungsfrist von 14 Tagen hinaus, bis sie zur Polizei gingen und beriefen sich in einigen Fällen auf die Bewertungen. In vielen der Fälle ging es um Beträge weit unterhalb von 100 EUR.
Rechtsanwalt Patrique Noetzel konnte in der Hauptverhandlung aufzeigen, dass es schon an einer Täuschung mangelte, jedenfalls aber die notwendige Bereicherungsabsicht bei einem Betrug gem. § 263 StGB mehr als fern lag. Der Mandant mag überfordert gewesen sein, eine böse Absicht hatte er jedenfalls nicht; auf das Geld kam es ihm in Anbetracht seiner sehr guten finanziellen Ausstattung nie an.
Der Fall zeigt: Die Hemmschwelle Strafanzeige zu erstatten, wenn es zu Problemen in der Abwicklung von Onlinekäufen kommt, ist insbesondere bei kleineren Unternehmen und Start-Ups niedriger. Negative Bewertungen verleiten schnell zu voreiligen Schlüssen und können Unternehmen nachhaltig schaden. Global Player haben hier einen ganz klaren Vorteil. Umso wichtiger ist es, frühzeitig eine klare Verteidigungslinie aufzubauen und den Sachverhalt gezielt aufzuarbeiten.
2. Das abhandengekommene Fahrzeug
Der Mandant, ein Geschäftsmann mittleren Alters, ist einen abends dabei, seine Buchhaltung im eigenen Betrieb auf Stand zu bringen. Er fährt wie immer mit seinem Pkw und stellt diesen ab. Es wird eine lange Nachtschicht, sodass er sich entschließt, die Nacht im Betrieb zu verbringen. Doch am nächsten Morgen steht sein Fahrzeug nicht mehr da, wo er es abstellte. Er begibt sich zur Polizei und zeigt den Diebstahl seines Autos an, kontaktiert seine Versicherung und die den Pkw finanzierende Bank.
Wenige Tage später taucht der Pkw Hunderte von Kilometern entfernt wieder auf und wird von der Polizei beschlagnahmt: Ein vermeintlicher Käufer des Fahrzeuges versuchte, den Wagen beim Amt umzumelden, doch der war bereits als gestohlen gemeldet worden. Der Käufer habe das Fahrzeug an einer Raststätte erworben und fast 50.000 EUR in bar übergeben. Der Verkäufer habe einen nervösen Eindruck auf ihn gemacht, gleichwohl alle Unterlagen und Schlüssel vorgelegt; doch die Unterlagen waren gefälscht und die Schlüssel konnten nicht von meinem Mandanten stammen.
Einige Zeit später ist es aber mein Mandant, der sich als Beschuldigter wiederfindet. Der Vorwurf: Es sei alles ein ausgedachtes Spiel zu Lasten der finanzierenden Bank und seiner Versicherung. Somit stand der Vorwurf des versuchten Betruges gem. § 263 StGB und des Vortäuschens einer Straftat gem. § 145d StGB im Raum.
Strafverteidiger Patrique Noetzel konnte den Tatverdacht anhand diverser Unterlagen und mit einer Einlassung seines Mandanten im Rahmen der Verhandlung vor Gericht entkräften. Es kam zur einzig richtigen Folge: Freispruch.
3. „Lass uns das klären“
Einer der jungen Freundesgruppe soll ohne Ticket die Straßenbahn genutzt haben und dabei die Daten eines der anderen Mitglieder der Gruppe genannt haben. Der junge Mann wird von den Verkehrsbetrieben angeschrieben und ist außer sich. Er versucht zu ermitteln, wer seine Daten angegeben hat und wird zunehmend beleidigend und bedrohend. Die anderen wissen, dass er schon seit Langem erhebliche psychische Probleme hat, wollen aber ihren Freund, mit dem sie aufgewachsen sind, nicht einfach wegen einer Kleinigkeit verlieren. Sie schlagen ein Treffen vor und begeben sich zu seinem Wohnblock. Sie klingeln und warten, doch aus der Tür kommt ihr Freund mit einem Messer in der Hand, das er Ihnen entgegenstreckt. Er verletzt einen der anderen. Sie übermannen ihn und versuchen, ihn zur Räson zu bringen. Einige Nachbarn beobachten das Ganze und rufen die Polizei. Die Ermittlungen richten sich – wie so oft in dynamischen Geschehen bei Verdacht der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB – gegen alle.
Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte Anwalt für Strafrecht Patrique Noetzel das Gericht davon überzeugen, dass hier kein rechtswidriger Angriff, sondern vielmehr eine Notwehr und Nothilfe gem. § 32 StGB vorlag. Sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft folgten der Argumentation und der Mandant wurde freigesprochen.