1. Keine Geduld mehr – Die überzogene Polizeimaßnahme
Nach einem auswärtigen Fußballspiel kam es zu einer umfassenden erkennungsdienstlichen Polizeimaßnahme gegen Hunderte auf der Rückreise befindlichen Fans. Zuvor sei es angeblich zu erheblichen Straftaten gekommen, die die Maßnahme veranlasst hätten. So mussten die Betroffenen über Stunden im überfüllten Zug ausharren und wurden in Kleingruppen einer Bearbeitungsstraße für eine erkennungsdienstliche Behandlung zugeführt. Das ging meinem Mandanten nicht schnell genug, sodass er sich entschieden haben soll, den Zug mit Ankündigung verlassen zu wollen.
Die Polizeibeamten berichteten nach Aktenlage für die darauffolgenden Ereignisse von zwei unterschiedlichen Versionen: Während der eine Polizist der Ansicht war, mein Mandant sei einer anderen Person in den Rücken gesprungen, berichtet der andere Polizeibeamte, es habe einen „Schubser“ gegen eine andere Person gegeben, die dann gegen den Polizisten gedrückt worden sei. Auch war die Akte offenbar unvollständig, denn es fehlten jegliche Angaben zu etwaigen weiteren Zeugen oder gar zu durch den angeblichen Tritt verletzten Personen. Mehr als einen „Rempler“ wird es wohl nicht gegeben haben – doch ein solcher reicht nicht aus, um ohne Weiteres als tätlicher Angriff nach § 114 StGB gewertet zu werden.
Als ob das alles nicht schon genügte, war die Polizei der Ansicht, noch eine überflüssige weitere erkennungsdienstliche Behandlung anzuordnen – obwohl eine solche schon vor Ort durchgeführt worden war. Fazit des Abends: Weil mein Mandant gerne den Zug verlassen wollte, ist er stattdessen hieraus gezogen und Opfer unnötiger, unverhältnismäßiger Polizeigewalt geworden.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen (hypothetischer) Geringe der Schuld und mangelndem öffentlichen Interesse ohne jede Auflage ein.
2. Die enthemmte Dame
In den späten Abendstunden war die Mandantin mit dem Taxi auf dem Heimweg von einem netten gemeinsamen Abend mit Freunden, bei dem auch die Weinbegleitung und der obligatorische „Absacker“ nicht zu kurz kamen. Als der Taxifahrer beim Absetzen vor dem Haus dann aber die Auffahrt blockierte, wurde schon lautstark aus einem der Fenster gebrüllt, man werde die Polizei rufen. Es kam zu wechselseitigen Schimpftiraden – und einer Visite der Polizei. Weil den Beamten die Suche nach dem Personalausweis in der großen Handtasche der Mandantin wohl nicht schnell genug ging, wurde sich der Handtasche kurzerhand bemächtigt und meine Mandantin, die zuvor Beleidigungen entgegnet haben soll, an einem Pkw fixiert. Dabei soll sie versucht haben, gegen einen der Polizisten zu treten. Bei einer weiteren Fixierung soll sie die Motorhaube des Pkw mit einem Schlüssel zerkratzt haben. Anklagevorwurf war daher unter anderem tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 StGB und versuchte Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, Abs. 2 StGB.
Strafverteidiger Noetzel gelang es in der Hauptverhandlung in einem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht die außergewöhnliche und zum Teil verworrene Situation aufzuklären. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft folgten seiner Einschätzung und stellten das Verfahren nach seiner Anregung gegen eine sehr geringe Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Organisation ein.
3. Nur einen Monat zu viel…
Der nicht vorbestrafte Mandant bekam Monate zuvor einen Bescheid, dass seine beantragten Sozialleistungen weiterbewilligt werden. Der Mandant vergaß allerdings, rund einen Monat vor Ablauf dieser Leistungen dem Jobcenter mitzuteilen, dass er eine neue Arbeit aufgenommen hat und wieder in „Lohn und Brot“ steht. So wurden ihm durch das Jobcenter zu Unrecht rund 1.000 EUR zu viel gezahlt. Er bekam aber erst ein halbes Jahr später einen Rückforderungsbescheid und zahlte die Summe daraufhin zeitnah zurück. Die Überraschung folgte auf dem Fuße: Fast ein Jahr später kam dann ein Anhörungsschreiben der Polizei per Post bei ihm an, mit dem man ihm einen Sozialleistungsbetrug gem. § 263 StGB vorwarf.
Durch einen prägnanten und bestens begründeten Schriftsatz, mit dem Rechtsanwalt Patrique Robert Noetzel eine Einstellung anregte, gelang es ihm, das Verfahren zu einem schnellen Ende zu bewegen. Das Führungszeugnis blieb damit frei von Eintragungen.